Full text: Von der germanischen Urzeit bis zum Ausgange der Regierung Friedrichs des Großen (Teil 1)

88 Mittelalter. 
geistlichen und weltlichen, auch Prälaten, Grafen, Herren und Stände, 
einen gemeinen Frieden aufgerichtet und geordnet und machen den in 
und mit Kraft dieses Briefes: 
Also daß von Zeit dieser Verkündigung an niemand, wes Würden, 
Standes oder Wesens der sei, den andern befehden, bekriegen, berauben, 
fangen, belagern, noch auch irgend ein Schloß, Städte, Märkte, Be¬ 
festigungen, Dörser, Höfe oder Weiler mit gewaltiger Tat freventlich 
einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise beschädigen soll; auch 
niemand solchen Tätern Rat, Hilfe, noch in keiner Weise Beistand oder 
Vorschub leisten, auch sie wissentlich nicht Herbergen, behausen, ätzen oder 
tränken soll. Sondern wer an den andern Anspruch zu haben vermeint, 
der soll solchen suchen an den Enden und Gerichten, da die Sache früher 
oder jetzt in der Ordnung des Kammergerichts zum Austrag bestimmt 
ist, oder wohin sie künftig gehören wird. 
Und so haben Wir alle offene Fehde durch das ganze Reich aufgehoben 
und abgetan in und mit Kraft dieses Briefes. 
Und ob jemand, wes Würden oder Standes der wäre, wider eins 
oder mehrere, so vorgemeldet sind, handeln würde, der soll in Unsere 
und des heiligen Reiches Acht gefallen fein, also daß fein Leib und Gut 
jedermänniglich erlaubt fei und daß niemand daran freveln soll oder 
mag. 
Es soll auch solche Täter und Friedebrecher niemand Haufen, ätzen, 
tränken, aufnehmen, Vorschub leisten in seiner Obrigkeit, Eigentum und 
Gebieten, sondern dieselben festnehmen und sie mit Ernst von Amts 
wegen richten und auch auf jedermanns Klage ungesäumt zum Rechte 
verhelfen. . . 
Und dieser Friede und Gebot soll dem gemeinen, Unserm und des 
Reiches Recht und andern Ordnungen und Geboten, die vormals ausge¬ 
gangen find, nichts abbrechen, sondern des mehren, und soll zur Stund 
jedermann nach dieser Verkündigung den zu halten schuldig fein. Hiebet 
sind gewesen Unsere lieben andächtigen Neffen, Oheime, Schwäger und 
Getreuen, Kurfürsten, Fürsten und Fürstenbotschafter, Prälaten, Grafen, 
Herren, die Ritterschaft und der Städte Sendboten in trefflicher An¬ 
zahl. Zu Urkund dieses Briefes besiegelt mit Unserm königlichen an¬ 
hangenden Jnsiegel, gegeben in Unserer und des heiligen Reiches Stadt 
Worms am 7. Tage des Monats August nach Christi Geburt vierzehn¬ 
hundert und im fünfundneunzigsten, Unsres Reiches, des römischen, 
im zehnten, und des ungarischen im 6. Jahre.
	        
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