88 Mittelalter.
geistlichen und weltlichen, auch Prälaten, Grafen, Herren und Stände,
einen gemeinen Frieden aufgerichtet und geordnet und machen den in
und mit Kraft dieses Briefes:
Also daß von Zeit dieser Verkündigung an niemand, wes Würden,
Standes oder Wesens der sei, den andern befehden, bekriegen, berauben,
fangen, belagern, noch auch irgend ein Schloß, Städte, Märkte, Be¬
festigungen, Dörser, Höfe oder Weiler mit gewaltiger Tat freventlich
einnehmen oder mit Brand oder in anderer Weise beschädigen soll; auch
niemand solchen Tätern Rat, Hilfe, noch in keiner Weise Beistand oder
Vorschub leisten, auch sie wissentlich nicht Herbergen, behausen, ätzen oder
tränken soll. Sondern wer an den andern Anspruch zu haben vermeint,
der soll solchen suchen an den Enden und Gerichten, da die Sache früher
oder jetzt in der Ordnung des Kammergerichts zum Austrag bestimmt
ist, oder wohin sie künftig gehören wird.
Und so haben Wir alle offene Fehde durch das ganze Reich aufgehoben
und abgetan in und mit Kraft dieses Briefes.
Und ob jemand, wes Würden oder Standes der wäre, wider eins
oder mehrere, so vorgemeldet sind, handeln würde, der soll in Unsere
und des heiligen Reiches Acht gefallen fein, also daß fein Leib und Gut
jedermänniglich erlaubt fei und daß niemand daran freveln soll oder
mag.
Es soll auch solche Täter und Friedebrecher niemand Haufen, ätzen,
tränken, aufnehmen, Vorschub leisten in seiner Obrigkeit, Eigentum und
Gebieten, sondern dieselben festnehmen und sie mit Ernst von Amts
wegen richten und auch auf jedermanns Klage ungesäumt zum Rechte
verhelfen. . .
Und dieser Friede und Gebot soll dem gemeinen, Unserm und des
Reiches Recht und andern Ordnungen und Geboten, die vormals ausge¬
gangen find, nichts abbrechen, sondern des mehren, und soll zur Stund
jedermann nach dieser Verkündigung den zu halten schuldig fein. Hiebet
sind gewesen Unsere lieben andächtigen Neffen, Oheime, Schwäger und
Getreuen, Kurfürsten, Fürsten und Fürstenbotschafter, Prälaten, Grafen,
Herren, die Ritterschaft und der Städte Sendboten in trefflicher An¬
zahl. Zu Urkund dieses Briefes besiegelt mit Unserm königlichen an¬
hangenden Jnsiegel, gegeben in Unserer und des heiligen Reiches Stadt
Worms am 7. Tage des Monats August nach Christi Geburt vierzehn¬
hundert und im fünfundneunzigsten, Unsres Reiches, des römischen,
im zehnten, und des ungarischen im 6. Jahre.