Full text: Bürgerkunde des Hansa-Bundes

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Die Seemanns Ordnung (RG. vom 2. Juni 1902, RGBl. 175, 
später mehrfach ergänzt) behandelt die Beziehungen zwischen 
Schiffer (Kapitän), Offizieren und Mannschaft. Der Dienstvertrag 
zwischen Schiffer und Schiffsmann heißt Heuer vertrag. Er ist 
den Verhältnissen entsprechend gestaltet, wird vor dem Seemanns¬ 
amt (im Ausland den Konsulaten) geschlossen, welches dem Schiffs¬ 
mann ein Seefahrtsbuch ausfertigt, und die Abmachungen zwischen 
den Beteiligten, besonders über Dienstantritt und Ende (An- und Ab¬ 
musterung) verabredet, Streitigkeiten vorbehaltlich des Rechtsweges 
schlichtet, auch strafrechtliche Funktionen bei Übertretungen der 
Seeleute ausübt. Über die gesamte angemusterte Mannschaft erhält 
der Schiffer eine Musterrolle. Jedes heimkehrende deutsche Han¬ 
delsschiff muß auf Anordnung des Seemannsamts hilfsbedürftige 
deutsche Seeleute aus dem Ausland gegen Entschädigung in die 
Heimat bringen (RG. vom 2. Juni 1902, RGBl. S. 212). Die Schiffs¬ 
leute dürfen nicht unter 14 Jahre alt sein. Der Kapitän hat eine 
weitgehende Disziplinargewalt gegenüber der Mannschaft (See¬ 
mannsordnung 84—92). 
Das private Seerecht, d. h. die aus dem Seeschiffahrts¬ 
verkehr sich ergebenden bürgerlich rechtlichen Beziehungen sind 
im Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219, vgl. S. 220) 
behandelt. 
Das Reich leistet zugunsten der deutschen Postdampfschiff¬ 
fahrtsverbindungen mit Afrika, Australien, Ostasien, besondere 
Beihilfen. 
Die Binnenschiffahrt untersteht ebenfalls der Reichsgesetz¬ 
gebung, soweit es sich um den Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf 
den, mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen, deren Zustand, 
und um Fluß- und sonstige ,Wasserzölle handelt (RVArt. 40, 54, 
Abs. 4 und 5). Die Binnenfahrzeuge müssen landesrechtlich eine 
bestimmte Bezeichnung führen, sie tragen die Flagge ihres Heimats¬ 
staates. Das private Binnenschiffahrtsrecht ist ähnlich 
dem privaten Seerecht geordnet (Binnenschiffahrts-Ges. vom 15. Juni 
1895, neu veröffentlicht 1898, RGBl. 868, vgl. S. 220) und ebenso 
landesrechtlich in entsprechender Weise das private Flößerei¬ 
recht. 
5. Das Post- und Telegraphenwesen.*) 
Geschichtliche Entwicklung. Einheitliches Reichspostrecht. Internationale 
Verträge. Weltpostvertrag. Stephan. Telegraphenvertrag. Leitung des Post- 
und Telegraphenwesens. Rechte Bayerns und Württembergs. Rechtszwang 
zum Abschluß von Verträgen. Postzwang. Geschäfte der Post. Güterbe¬ 
förderung oder Frachtgeschäfte. Personenbeförderung. Zustellungsgeschäfte. 
*) Fischer, von König fortgesetzt, Deutsche Post- und Telegraphen¬ 
gesetzgebung. 6. Aufl. 1908.
	        
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