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Die Seemanns Ordnung (RG. vom 2. Juni 1902, RGBl. 175,
später mehrfach ergänzt) behandelt die Beziehungen zwischen
Schiffer (Kapitän), Offizieren und Mannschaft. Der Dienstvertrag
zwischen Schiffer und Schiffsmann heißt Heuer vertrag. Er ist
den Verhältnissen entsprechend gestaltet, wird vor dem Seemanns¬
amt (im Ausland den Konsulaten) geschlossen, welches dem Schiffs¬
mann ein Seefahrtsbuch ausfertigt, und die Abmachungen zwischen
den Beteiligten, besonders über Dienstantritt und Ende (An- und Ab¬
musterung) verabredet, Streitigkeiten vorbehaltlich des Rechtsweges
schlichtet, auch strafrechtliche Funktionen bei Übertretungen der
Seeleute ausübt. Über die gesamte angemusterte Mannschaft erhält
der Schiffer eine Musterrolle. Jedes heimkehrende deutsche Han¬
delsschiff muß auf Anordnung des Seemannsamts hilfsbedürftige
deutsche Seeleute aus dem Ausland gegen Entschädigung in die
Heimat bringen (RG. vom 2. Juni 1902, RGBl. S. 212). Die Schiffs¬
leute dürfen nicht unter 14 Jahre alt sein. Der Kapitän hat eine
weitgehende Disziplinargewalt gegenüber der Mannschaft (See¬
mannsordnung 84—92).
Das private Seerecht, d. h. die aus dem Seeschiffahrts¬
verkehr sich ergebenden bürgerlich rechtlichen Beziehungen sind
im Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219, vgl. S. 220)
behandelt.
Das Reich leistet zugunsten der deutschen Postdampfschiff¬
fahrtsverbindungen mit Afrika, Australien, Ostasien, besondere
Beihilfen.
Die Binnenschiffahrt untersteht ebenfalls der Reichsgesetz¬
gebung, soweit es sich um den Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf
den, mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen, deren Zustand,
und um Fluß- und sonstige ,Wasserzölle handelt (RVArt. 40, 54,
Abs. 4 und 5). Die Binnenfahrzeuge müssen landesrechtlich eine
bestimmte Bezeichnung führen, sie tragen die Flagge ihres Heimats¬
staates. Das private Binnenschiffahrtsrecht ist ähnlich
dem privaten Seerecht geordnet (Binnenschiffahrts-Ges. vom 15. Juni
1895, neu veröffentlicht 1898, RGBl. 868, vgl. S. 220) und ebenso
landesrechtlich in entsprechender Weise das private Flößerei¬
recht.
5. Das Post- und Telegraphenwesen.*)
Geschichtliche Entwicklung. Einheitliches Reichspostrecht. Internationale
Verträge. Weltpostvertrag. Stephan. Telegraphenvertrag. Leitung des Post-
und Telegraphenwesens. Rechte Bayerns und Württembergs. Rechtszwang
zum Abschluß von Verträgen. Postzwang. Geschäfte der Post. Güterbe¬
förderung oder Frachtgeschäfte. Personenbeförderung. Zustellungsgeschäfte.
*) Fischer, von König fortgesetzt, Deutsche Post- und Telegraphen¬
gesetzgebung. 6. Aufl. 1908.