414 
Dritter Teil. Unser Vaterland 
durch Zusammenlegung und Teilung von Grundstücken den Übelständen 
nach und nach abhelfen, die Zersplitterung der Bauerngüter verhüten 
und übergroße Güter allmählich in kleinere zerlegen. Zur Durchführung 
der Gesetze unterhält er besondere Behörden, die Spezial- und General¬ 
kommissionen, sowie das Gberlandeskulturgericht. — Die Viehzucht för¬ 
dert der Staat durch Geldmittel und Verteilung von Prämien. Für die 
Pferdezucht des Landes wird besonders durch Unterhaltung von Ge¬ 
stüten gesorgt,' hier werden Hengste und Stuten gezüchtet, die zur Ver¬ 
edelung der Landespferdezucht dienen und den Besitzern für die Zucht 
zur Verfügung gestellt werden. Nicht weniger als 4 Haupt- und 18 Land¬ 
gestüte werden vom Staate augenblicklich unterhalten. Die Landwirt¬ 
schaftskammern, eine in jeder Provinz, sind dazu bestimmt, innerhalb 
ihres Gebietes die Interessen der gesamten Landwirtschaft wahrzuneh¬ 
men und ihren Fortschritt nach jeder Richtung hin zu fördern. 
Im Interesse der Forstwirtschaft schützt der Staat durch beson¬ 
dere Gesetze die kvaldungen vor Verwüstung durch Insekten und Wald- 
brände,- er bewirtschaftet den Teil, der ihm gehört, selbst mustergültig 
und beaufsichtigt die Gemeindewaldungen. Ruf diese weise sorgt er da¬ 
für, daß stets genügend Nutz- und Brennholz vorhanden ist, daß die 
Gebirgsabhänge vor Rbschwemmungen, die Täler und Ebenen vor plötz¬ 
lichen Überschwemmungen geschützt werden, und daß unserem Lande der 
Schmuck der Wälder erhalten bleibt. 
Die Fischerei wird durch Unterhaltung von Rüstenstationen ge¬ 
schützt, welche die Seefischer rechtzeitig vor Stürmen warnen, der B e r g - 
bau durch Nusführung von Bohrversuchen und gut eingerichtete staat¬ 
liche Bergbaubetriebe, das Gewerbe durch das gewerbliche Fortbil¬ 
dungsschulwesen, durch die Innungen und Handwerkskammern, und die 
Schiffahrt durch Häfen, Leuchtfeuer, Strombauten und Kanäle. 
Buch der Handel wird durch den Staat aufs kräftigste unterstützt 
und gefördert durch kaufmännische Fortbildungsschulen und Handels¬ 
kammern. Damit z. B. die waren, die der Arbeiter im Inlande herstellt, 
oder die Feldfrüchte, die der Bauer zieht, durch gleichgute, aber billiger 
zu erzeugende Güter des Nuslandes nicht entwertet werden, find Schutz¬ 
zölle eingeführt, durch die an der Landesgrenze ein bestimmtes Stück Geld 
auf das einkommende fremde Gut erhoben wird. Dadurch wird die 
fremde Ware derart künstlich verteuert, daß die eigene billiger erscheint 
und reichen Absatz zum Besten der einheimischen landwirtschaftlichen 
Bevölkerung findet. Derartige Schutzzölle sind auf fremdes Getreide, 
Vieh, Fleisch, auf fremde Eisen-, Ton- und verschiedene andere waren 
gelegt. Ghne diese Zölle würde eine Anzahl von Betrieben in Deutsch¬ 
land nicht mehr einträglich und dem wirtschaftlichen Ruin preisgegeben 
fein. — Das Reich fördert aber auch den Handel nach auswärts. 
Durch Handelsverträge sorgt es dafür, daß deutsche Erzeugnisse im Aus¬ 
lande Absatz finden. Durch diese Verträge verpflichten sich die fremden 
Staaten, die Einfuhr deutscher Güter nicht durch Einfuhrverbote oder 
übermäßige Zölle ihrerseits zu hindern oder durch ungleiche Zölle die 
Industrie anderer Staaten mehr zu begünstigen als die unsrige.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.