Object: Europa ohne das Deutsche Reich (H. 2)

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ankommende Juden, die nicht mit beglaubten . . . Pässen und Attestaten versehen, 
sowohl, als alle diejenigen Juden, so aus reinen und unverdächtigen, jedoch ent¬ 
fernten Orthen kommen, wenn sie nicht gehörige Attestate und Bescheinigungen vor¬ 
zeigen können, nicht nur ratione ihrer Personen, sondern auch ihrer Waaren, den 
gewöhnlichen Contagions-Eyd . . . ablegen, denn auch ferner die, zu Wasser über 
Amsterdam, Hamburg, Lübeck und andere See-Häsen von besagtem Marseille, und 
andern mitbeniemten Orten und Gegenden ankommende Personen und Waaren, . . . 
überhaupt auch diejenigen, so keine Pässe vorzuzeigen haben, sie mögen kommen, 
woher sie wollen, auf der Gräntze und sonsten schlechterdings zurückgewiesen, alle 
Französische Waaren aber, welche über Holland, Hamburg, oder andere Orte, in 
Unsere Lande gesührct werden, sonderlich aber die Gifftfäugenden, wenn sie nicht 
gelüfftet, • .. geräuchert, und nach Beschaffenheit, mit Pest-Eßig gewaschen worden,. . . 
in Unsere Lande und über die Gräntze nicht ein- und durchgelassen werden .... 
Ferner und zum Andern, wegen derer in Unserm Königreich Pohlen zeithero 
verführten Kranckheiten, Unsere Verordnung dahin ergangen, alle von daher kommende 
Passagiers und Fuhr-Leute genau zu examiniren, und aus denen etwa verdächtigen 
oder denselben nahe angelegenen Orten, weder Personen noch Güther, insonderheit 
aber rohe Ochsenhäute und andere leichtlich Gisst saugende Waaren, in Unsere 
hiesige Lande nicht einzulassen, sondern wieder zurück- und die Personen auf die 
Quarantaine an reine und unverdächtige Derter zu weisen, . . . absonderlich aber 
die Juden und Settiere fleißig abzuhalten, und zurück zu weisen, Hiernächst auch 
das Pohlnische Rind-Vieh, wenn es zuförderst etliche mahl durch die Schwemme ge¬ 
gangen, und eine Quarantaine von Acht Tagen . . . ausgehalten, . . . noch ferner 
passiren, die Pohlnischen Treiber icdoch schlechterdings wieder zurück weisen zu 
lassen . . . 
Des zu mehrern Urkund haben Wir dieses unser Mandat eigenhändig unter¬ 
schrieben . . . Dreßden, am 20 Januarii Anno 1721. 
AUGUSTUS REX. etc." 
(Chr. E. Sicul, Monathlich Verzeichniß Allerhand im Jahr 1721 Angemerckler das Gemeine, 
Kirchen-, Policey- und Justiz=2ßefen angehender etc. Sachen.) 
c) Es sollen „Gifftfangende Waren . . ., als Federn, Betten, Wolle, Hanf, 
Scheerflocken, Ranch-Leder, Peltzwerck, Kleidungen und dergleichen . . im freyen 
Felde mit sammt denen Wagen, Karren und Geschirre verbrennet, die Pferde und 
anderes Zug-Vieh auch zurück gejaget, ingleichen die Personen, welche sich durch 
Schlups- und Bey-Wege ins Land herein zu schleichen, suchen möchten, aus der 
Stelle darnieder geschossen . . . werden." 
Bezüglich der Einlassung von Juden wird erläutert, daß „solches nur auf die 
Capitalisten und Wechsel-Juden, welche würckliche Handlung treiben, keineswegs aber auf 
die so genannten Bettel-Juden, und andere ihres gleichen mehr" zu verstehen sei. 
(Aus einer ähnlichen Verordnung vom 10. Oktbr. 1721. — Ebda.) 
2. Abgaben für in- und ausländischeWarenandie kurfürstliche 
Rentkammer. 1682. 
„Der Churfürst Johann George III. schrieb hiernechst am 9 März 1682 
eine aus 2 Jahr verbilligte Landaccise aus, wobey folgende Ordnung war beobachtet 
worden: 
1) Wollene darinne specificierte Landwaaren geben von jedem Thaler 3 Pf. 
2) Jnnländisches Tuch vom Thaler 2 Pf.
	        
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