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Verordnung.
Die Einführung eines Lesebuchs
für die Volksschulen betr.
Nro. 13815/16. Auf den Antrag des Oberschulrats wird ver—
ordnet wie folgt:
81.
Der Gebrauch des dritten Teils des unter Leitung des
Großh. Oberschulrats bearbeiteten Lesebuchs, im all—
gemeinen für das 6., 7. und 8. Schuljahr beziehungs—
weise für die Fortbildungsschule bestimmt (Druck und
Verlag von J. H. Geiger in Lahr), ist für die ein—
fachen Volksschulen des Großherzogtums verbindlich.
82.
Der Oberschulrat wird mit dem Vollzuge dieser
Anordnung beauftragt.
Karlsrühe, den 11. September 1875.
Großh. Ministerium des Innern.
Jolly