Full text: [Teil 3, [Schülerband]] (Teil 3, [Schülerband])

Verordnung. 
Die Einführung eines Lesebuchs 
für die Volksschulen betr 
Nro. 13845 /46. 
verordnet wie folgt: 
Auf den Antrag des Oberschulrats wird 
814. 
Der Gebrauch des dritten Teils des unter Leitung des 
Großh. Oberschulrats bearbeiteten Lesebuchs, im allgemeinen 
für das 6. 7. und 8. Schuljahr beziehungsweise für die 
Fortbildungsschule bestimmt (Druck und Verlag von J H. 
Geiger in Lahr), ist für die einfachen Volksschulen des 
Großherzogtums verbindlich. 
82. 
Der Oberschulrat wird mit dem Vollzuge dieser An— 
ordnung beauftragt. 
Karlsruhe, den 141. September 1875. 
Großh. Ministerium des Innern. 
Jolly. 
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