Verordnung.
Die Einführung eines Lesebuchs
für die Volksschulen betr
Nro. 13845 /46.
verordnet wie folgt:
Auf den Antrag des Oberschulrats wird
814.
Der Gebrauch des dritten Teils des unter Leitung des
Großh. Oberschulrats bearbeiteten Lesebuchs, im allgemeinen
für das 6. 7. und 8. Schuljahr beziehungsweise für die
Fortbildungsschule bestimmt (Druck und Verlag von J H.
Geiger in Lahr), ist für die einfachen Volksschulen des
Großherzogtums verbindlich.
82.
Der Oberschulrat wird mit dem Vollzuge dieser An—
ordnung beauftragt.
Karlsruhe, den 141. September 1875.
Großh. Ministerium des Innern.
Jolly.
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