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sant nur seinen Namen oder seine Firma
auf die Rückseite des Wechsels schreibt. Ein
girierter Wechsel enthält durch jedes Indos—
sament eine erhöhte Sicherheit, indem jeder
Girant für die Zahlung wechselmäßig haftet,
falls er sich nicht in seinem Giro durch die
Worte: „ohne Gewährleistung“ oder „ohne
Obligo“ davon befreit.
Ohne Einfluß auf die Gültigleit eines
Wechsels sind noch folgende gewöhnlich dabei
vorkommenden Ausdrücke: 1. Wert erhal—
ten, d. h. der Aussteller hat den Wert des
Wechsels vom Wechselnehmer in Waren oder
in barem Gelde empfangen. Es könnte
auch heißen: „Wert in Rechnung,“ wenn
der Aussteller mit dem Wechselnehmer in
Rechnung steht, und dieser ihm also die
Summe gutschreiben soll. „Und stellen
ihn auf Rechnung“ heißt der Bezogene,
Richard Spitzner, solle den Aussteller, Max
Fischer, für die betreffende Summe belasten.
— „Laut Bericht“ deutet an, daß der⸗
jenige, der den Wechsel auszahlen soll, noch
bon dem Aussteller eine besondere Nachricht
erhalten hat oder erhält. — Der Aussteller
kann die Übertragung des Wechsels an an—
dere durch die Worte „nicht an Ordre“ unter—
sagen.
Am Verfalltage, d. i nach unserm For—
mular, den 22. Januar 1891, muß der der—
zeitige Inhaber Franz Heller dem Bezogenen,
Richard Spitzner, den Wechsel zur Zahlung
im Geschäftslokal des R. Spitzner präsen—
tieren und ihn dadurch zur Zahlung der
Wechselsummeé auffordern. Hat man einen
Wechsel auf einen auswärtigen Platz in den
Händen, so muß man dafür sorgen, daß er
am Verfalltage bestimmt am Zahlungsorte,
also nach obigem Formular Zwickau, ist.
Kann man ihn vorher nicht verkaufen oder
jemandem als Zahlung schicken, so sendet
man ihn gewöhnlich einem am Zahlungs—
orte wohnenden Geschäftsfreund zum Inkasso
zum Einziehen). In neuester Zeit wird das
Einziehen der Zahlungssumme eines Wechsels
auch durch die Post besorgt, und man be—
dient sich dazu eines sogen. „Postauftrags,“
durch welchen Geldbeträge bis zu 600 M.
eingezogen werden können.
Wenn der Bezogene am Verfalltage nicht
zahlt, so muß der Präsentant sofort Protest
erheben, d. h. er muß durch einen Notar
ein Dokument aufsetzen lassen, in welchem
auf glaubhafte Art bestätigt wird, daß er den
Wechsel dem Bezogenen am Verfalltage prä—
sentierte und sich also keine Versäumnis hat
zu schulden lommen lassen. Durch Aufnahme
des Protestes erhält der Wechselinhaber das
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Sola-Wechsel.
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