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Anhang.
5pielet nicht mit Feuer. (Thesen.)
(Erlab des preubischen Ninisteriums der geistlichen, Unterriehts- und
Medizinal-Angelegenheiten vom 1. Juni 1891.)
1. Streichhölzchen und andre leicht brennbare Gegenstände,
wie Pulver und Spiritus, sind kein Spielzeug für Kinder.
2. Kinder sollen gefundene Streichhölzchen sofort den Eltern
geben und, wenn sie andre kleine Kinder mit solchen spielen sehen,
sie ihnen freundlich fortnehmen.
3. Eigenmächtig darf kein Kind ein Streichholz benutzen; hat
es dies mit Erlaubnis der Eltern tun dürfen, so soll es dasselbe
nicht wegwerfen oder liegen lassen, solange es noch brennt oder
glimmt.
4. Man darf nicht gegen den Tisch stoßen oder am Tischtuch
ziehen, wenn eine Lampe daraufssteht.
5. Personen, welche eine brennende Lampe oder ein Licht
tragen, darf man nicht jagen, necken oder erschrecken.
6. Niemand soll mit offenem Licht auf den Boden, in den
Keller, in die Scheune oder in die Ställe gehn.
Dructk von J. Windolff, SW. Charlottenstr. 88.
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