Full text: Deutsches Lesebuch für städtische und gewerbliche Fortbildungsschulen

204 — 
Ist es jetzt noch möglich, bewegliche Gegenstände zu retten, 
so hat man die Pflicht, dies zu tun, und zwar auch dann, wenn 
man gegen Brandschaden versichert ist. 
Es ist eine weit verbreitete irrige Meinung, daß beim Ausbruche 
eines Feuers nichts weiter zu tun sei, als sich und die Seinen in 
Sicherheit zu bringen und sich um etwa verbrennende Gegenstände 
keine Sorge zu machen, in der Voraussicht, daß die Versicherungs— 
Gesellschaft ja den Schaden ersetzen müsse. 
Unter den Bedingungen jeder Versicherungs-Gesellschaft 
steht folgende Bestimmung: 
„Im Falle eines Brandes ist der Versicherte verpflichtet, die ver— 
sicherten Gegenstände, soweit es in seiner Macht steht, zu retten und 
während des Rettens, sowie nach demselben, für ihre Sicherung und 
Erhaltung zu sorgen. Jedoch dürfen bewegliche Gegenstände erst bei 
unmittelbarer Gefahr und nicht gegen das etwaige Verbot des Agenten 
ausgeräumt werden. Handelt der Versicherte diesen Vorschriften zu— 
wider, so hat die Gesellschaft für den daraus entstehenden Schaden 
nicht aufzukommen.“ 
In vielen Versicherungsbedingungen ist auch noch die Klausel zu 
finden, daß Gold- und Silbersachen, bares Geld und Wertpapiere 
nicht versichert sind, wenn nicht diese Gegenstände ausdrücklich auf 
der Police namhaft gemacht sind. Derartige Sachen sind daher in 
erster Linie zu retten. 
Beim Eintreffen der Feuerwehr füge man sich deren Anord— 
nungen und unterstütze sie durch die derselben mangelnde Orts— 
kenntnis, benachrichtige sie von dem Vorhandensein und dem Lagerplatze 
etwaiger feuergefährlicher Waren, wie Pulver, Petroleum, Feuerwerks— 
körper, Benzin ꝛc. 
Sollten die Kleider einer Person in Brand geraten sein, 
so laufe man nicht weg, um Wasser zu holen, sondern ergreife die 
erste beste Decke, in Ermangelung einer solchen ziehe man den eigenen 
Rock aus, umwickle die Brennende damit, werfe sie auf die Erde und 
rolle sie, bis die Flammen erstickt sind; dann erst hole man Wasser, 
viel Wasser, und begieße sie gründlich von oben bis unten, da die 
heißen, verkohlten Kleider weiter ins Fleisch brennen. 
Endlich versäume man nach stattgehabtem Brande nicht, dem Ver— 
sicherungsagenten binnen 24 Stunden und der Ortspolizei-Behörde 
sofort oder doch binnen 3 Tagen von dem Feuer Anzeige zu machen. 
An einem Orte ohne Feuerwehr rufe man die Nachbarschaft her— 
bei, schicke einen oder mehrere, wenn möglich reitende Boten nach den 
nächsten Spritzen oder je nach den Umständen auch zur benachbarten 
Stadt, welche mit Feuerwehr versehen ist. Alsdann versuche man die 
zur Hilfeleistung herbeigeeilten Personen nach Möglichkeit zu ordnen. 
Man bilde eine doppelte Reihe, die von dem bedrohten Hause bis 
zum Brunnen oder zu der Pumpe geht. Hier müssen mehrere mit 
dem Füllen der vorhandenen Eimer beschäftigt sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.