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die Dertoircfte Poenen, so zum halben Theil dem Kayserlichen
Fisco zugehörig, einzuziehen schuldig seyn.
Ebenda, T. III, S. 100.
221. (1650.) Demnach aber das Schöpfen-Collegium von
den Schöpfen-Stühlen, und Heimlichen Gerichten: in Westphalen,
(welche durch ein öffentlich Reichsgesetz abrogirt, und überal
in Abgang kommen), herrühret, so feind Seine Churfürst!. Durchl.
(von Brandenburg) gnädiglich wohl zufrieden, damit die Erb-Statt
Hervord desto mehr dadurch beneficiret werde, daß dasselbe ab¬
geschaffet, und die Schöpffen, (als welche bißhero einen heim¬
lichen verdächtigen Ayd geleistet, und Ihres Ampts, zum Beschwer
der Bürgerschafft, mißbrauchet haben), solchen ihres Ampts er¬
lassen . . . werden. Pfeff., Yitr., T. IV., S. 496 b.
222. (1521. Churfürsten-Verein). Wo aber zwischen etlichen
unter uns nicht sonderliche Austräge oder Verfassung wären,
und derselben einer einigerley Anspruch oder Forderung zu dem
andern gewinne . . ., welchen unter uns dann bedüncket, daß ihme
von dem andern ungütlich geschehen, der soll demselbigen schreiben,
und begehren den andern vier aus uns fürter zu schreiben und
zu bitten, als er auch thun soll, um Tage in der Sachen
anzusetzen ....
Kahle, Corpus Juris Publici, T. I, S. 90.
223. (1555. Kammer-Gerichts Ordnung, Theil II:) ... —
Tit. IV. § 1: . . So Prälaten, ©raffen, Herren, die vom Adel
oder Städt, einen Churfürsten, Fürsten oder Fürstmäfsigen . . .
mit Recht wollen beklagen, ... so der Kläger den Churfürsten . . .
ersuchen, ihm darum Rechtens vor feinen Räthen zu pflegen, als¬
dann soll . . . der erfordert Churfürst ... den Kläger vor feine
Räthe an feinem Hoffe, ungefährlich zu Recht fürbefcheiben, und
auff denselben und andern nachfolgenden Gerichts-Tägen, neun
feiner trefflichen Räthe an feinem Hoff zu Recht niedersetzen, die
aus dem Adel und den Gelehrten genommen werden sollen ... —
§ 2: . . Wolt aber der Churfürst . . . vor feinen Räthen . . .
nicht zu Recht kommen, . . . soll dem Kläger zugelassen seyn,
denselben Churfürsten . . mit dem Kayserl. Cammer-Gericht für¬
zunehmen ... — § 18. Und sollen solche Austräge der Prälaten,
Grossen, Herrn, Ritterschaft und Städt, in aller Massen ... auch
mit den Bürgern, Bauern, und andern Unterthanen, gegen den