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Musterung. Deutlich tritt hervor, daß jeder Volksgenosse die Pflicht hat, für
seine Waffen selbst zu sorgen, und der König das Recht, die Waffen zu prüfen.
Und da jeder freie Volksgenosse Grundbesitzer ist, so kann m. a. W. die Waffen¬
ausrüstung auch als eine Last der Grundbesitzer betrachtet werden. Damals
sind alle Feldzüge naturgemäß Sommerfeldzüge; und daraus erklärt sich auch,
daß die Waffenmusterung im beginnenden Frühling stattfindet. (Waitz H,
2, 205-215.)
Ob man in dem MLrzfeld den Ursprung der Frühjahrskontrolle
der Personen des Beurlaubtenstandes unseres Heeres sehen darf? Vgl. Wehr¬
ordnung §§ 105 — 115. § 105: „Die Kontrolle hat den Zweck, die Er¬
füllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere, bezüglich zur
aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen zu beaufsichtigen."
2. Rechte des Königs und des Volkes. Der König beruft und
leitet das Märzfeld, hält die Waffenmusterung, alles aber nicht als ein ihm
von der Heeresversammlung übertragenes Recht, sondern als ein in seiner
Königsgewalt liegendes, mit dieser ihm vererbtes Recht. Bei der Verteilung
der Beute hat er freilich kein Vorrecht, das Los entscheidet, der König muß
um ein ihm wertvolles Stück bitten; er muß sich gefallen lassen, von einem
Vorwitzigen darauf aufmerksam gemacht zu werden, daß er kein Vorrecht habe.
Aber gerade dieses Märzseld zeigt auch ein Anwachsen der Königsgewalt über
das frühere Maß hinaus, und zwar durch den Eindruck der machtvollen,
rücksichtslosen Persönlichkeit Chlodovechs.
Die Bedeutung -es Sieges über Syagrius. 1. Für die frän¬
kische Verfassung. Lamprecht I, 282. „Dieser Erfolg verlieh der mero-
vingifchen Königsmacht eine veränderte Bedeutung. Chlojo und Childerich
(Chlodovechs Vorgänger) waren trotz aller Siege und Eroberungen ausschließlich
Könige ihres Stammes geblieben; keinesfalls war die Herrschaft über eine
keltoromanifche Bevölkerung gewonnen, welche den Franken an Zahl gleich¬
kam. Das trat jetzt ein. Zwar besetzten fränkische Einwanderer dies und
jenes Dorf bis zum nördlichen Ufer der Loire, zwar bildeten sich wohl hier
und da, z. B. an der unteren Seine, dichtere Besiedelungszentren salischen
Charakters, im ganzen aber blieb das neue Gebiet zunächst keltoromanisch, und
sein König war kraft Eroberung Herr zu eigenem Rechte, trotz
aller Teilnahme des Volksheeres an seinen Siegen. Das Königtum wuchs
hinaus über Stamm und Stammesverfassung; es beruhte zum
Teil nun völlig absolut nur in sich, es entnahm seiner absoluten Stellung
den Antrieb zu immer größerer Ausdehnung seines Bereiches." — S o
empfing das merovingische Königtum jetzt zwei neue Stützen
seiner Macht: a) Herrschaft über eine nichtgermanische Bevölkerung, b) „ein
ausgedehntes Domanialland als Privatgut des herrschenden Hauses" (Nitzsch
I, 132).
Arnold H, 88: „Indem er sich der römischen Herrschaft bemächtigte,
wurde er der erste französische König — le v£ritable fbndateur de la France
monarchique et chretienne, wie ihn französische Schriftsteller nennen."
2. Für die Stellung Chlodovechs und der Franken zur
christlichen Kirche. Bei der Verteilung der Beute nach dem Siege über
Syagrins zeigte Chlodovech ein starkes Bemühen, sich dem Diener der christ¬
lichen Kirche gegenüber gefällig zu erweisen. Ob er eine Ahnung von der
Bedeutung oder ein politisch klares Urteil über die Wichtigkeit dieser Kirche für