thumbs: Politische Landeskunde des Deutschen Reiches (Oberstufe), Die außereuropäischen Erdteile (H. 3)

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Anhang. 
in Goslar durch den Mainzer.1 Gleich von der ersten Königskrönung im deutschen 
Reiche, der Ottos I., besitzen wir eine ausführliche Schilderung bei Widukind, 
und um die Wende des 10. und 11. Jahrh. entstanden mehrere Aufzeichnungen 
in den bischöflichen Büchereien, worin die bei einer Königskrönung anzuwen¬ 
denden Formen genau beschrieben sind (Waitz VI2, S. 215). Gerade für diese 
Zeremonieen konnten sich schon bestimmte Normen bilden, wie sie für die staats¬ 
rechtlichen Beziehungen des Königtums noch gänzlich fehlten. 
Wir erfahren von allerhand Zusagen, die den Fürsten vor der "Wahl 
erteilt worden sind. Bei der Krönung versprach der König ein gerechter 
Herrscher sein zu wollen. Da aber die Krönung selbst keinen Einflufs auf die 
Gültigkeit der Regierung hatte, so kann auch diesem Versprechen nur formelle 
Bedeutung zuerkannt werden. Erst seit der Mitte des 11. Jahrhunderts macht 
sich das Bestreben geltend, die Gewalt des Königs durch derartige Formeln zu 
beschränken: die Fürsten stellten Bedingungen für ihren Gehorsam.2 
Das Recht der deutschen Könige am langobardischen Reich beruhte auf 
Eroberung, und die Wahl in Deutschland entschied auch immer für Italien. 
Manchmal fand eine besondere Huldigung der langobardischen Grofsen statt. 
Heinrich II., Konrad II. und Heinrichs IV. Sohn Konrad liefsen sich auch durch 
den Mailänder Erzbischof als Könige von Italien krönen. Doch war dies Alles 
nur Form. Burgund war durch Erbvertrag erworben, und die Regierung ging 
hier stets ohne weiteres in die Hände des jeweiligen deutschen Königs über 
(Waitz VI2, S. 219 ff.). 
Auf die Kaiserkrönung erhoben die deutschen Könige seit Otto dem Grofsen 
einen in unserer Periode wohl kaum bestrittenen Anspruch, der in dem Titel 
rex Romanorum und einigen Formeln bei der Königswahl einen deutlichen Aus¬ 
druck fand. Der Kaisertitel hing von der Krönung ab, die nur in Rom voll¬ 
zogen wurde. Sobald der König die deutschen Verhältnisse geordnet hatte, be¬ 
gann er die Unterhandlungen mit dem Papste über Zeit und Einzelheiten der 
Romfahrt. Otto der Grofse hat vor seiner Ankunft in Rom eidlich der römischen 
Kirche und ihrem Bischof versichern lassen, er wolle ihr Vermögen erhalten 
und vermehren, sowie den Papst an Leben, Gesundheit und Ehre schützen und 
in Sachen, die den Papst oder die Römer beträfen, keine Entscheidung ohne 
seinen Rat fällen (Annal. III, 1, S. 89). Ein ähnlicher Sicherheitseid wurde 
später von dem jungen Konrad, von Heinrich AT. und von Lothar geleistet 
1) Vgl. die Zusammenstellung bei Waitz, VG. VI2, S. 208 ff. Zur Krönung Kudolfs s. Annal. III, -, 
S. 258 A. 1. 
2) Annal. Ill, 1, S. 401. Waitz VI2, S. 198. Seeliger ebenda Anm. 2 bestreitet wohl mit ITnrecht 
die Auffassung Steindorffs von der Triburer Wahl im Jahre 1053. Dals die Fürsten sich wiiklich durc 
jene Klausel ein Widerstandsrecht wahren wollten, wird sehr wahrscheinlich durch die Stelle dei Ann. Hil 
SS. Ill, S. 110, die den Erzbischof von Mainz im Jahre 1106 sagen lassen: si non iustus regni gubernator exi- 
tisset et aecclesiarum dei defensator, ut ei sicut patri suo evenisset.
	        
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