Vierter Abschnitt.
Mitteleuropa Hauptschauplatz des Kampfes
zwischen Reformation und Gegenreformation;
Kampf Frankreichs gegen das Haus Oesterreich.
Englische Revolution.
Kapitel XIV.
Vorbereitung des dreissigjährigen Kriegs.
§ 48. Das Deutsche Reich 1600—1612. Bruch der Reichs¬
verfassung.
Lahmlegung der Justizhoheit des Reichs. Das Reichs¬
kammergericht hatte seit 1593 in vier, an und für sich nicht
belangreichen, Prozessen die nach 1552 erfolgte oder begonnene
Einziehung von Klöstern bezw. klösterlichen Einkünften für rechts¬
widrig erklärt. Diese Vierkloster Sache erschien den „Korre¬
spondenten11, insbesondere Kurpfalz als der planmässige Anfang
eines allgemeinen Prozesskriegs, der die finanziellen Grundlagen
der meisten protestantischen Territorien sehr bedrohte. Da in
dem Deputationstag (s. S. 84), der über die eingelegte Revision
zu entscheiden hatte, das Stimmenverhältnis für die Protestanten
noch ungünstiger war, als im Reichstag, verlangten die Kor¬
respondierenden, dass solche Sachen im Reichstag entschieden
würden. Als dieser Forderung nicht entsprochen wurde, traten
Kurpfalz, Kurbrandenburg, Braunschweig aus dem Deputationstag
1601 aus, und dieser vertagte sich, nachdem die Korrespondieren¬
den erklärt hatten, dass sie der Ausführung von Urteilen, die
der Reichshofrat in solchen Sachen fällen würde, sich wider¬
setzen würden. Hiemit war die Hoheit des Reichs auf
dem Gebiete der Zivilgerichtsbarkeit lahmgelegt.
Auf dem Reichstag von 1603 zeigten sich zwar auch die Korre¬
spondierenden in der Frage der Türkenhilfe nachgiebig; aber
Kurpfalz, Kurbrandenburg, Braunschweig, Württemberg und
Pommern verlangten als unerlässliche Vorbedingung für ihre
weitere Beteiligung an der Revisionsarbeit, dass die Vierkloster-
und ähnliche Sachen auf den Weg gütlichen Ausgleiches ver¬
wiesen werden. Die katholischen Stände waren fest entschlossen,