Object: Geschichte des Mittelalters und der neueren Zeit bis 1648 : (Stoff der Unterprima) (Unterprima)

§ 4- 
Lebensweise, Kriegswesen, Verfassung. 
(Nicht bei allen Stämmen völlig gleich.) 
1. Beschäftigung. 
Übergang von nomadenhafter Jagd und Viehzucht zu 
seßhaftem Ackerbau. 
Große Volkszahl, starke Pferdezucht, daher Bedürfnis sehr weit- 
gestreckter Wald- und Weidegründe. 
Zuerst kein dauerndes Sondereigentum des Einzelnen an Grund und 
Boden, Feldwechsel. 
Nicht langes Verweilen der Völkerschaft auf demselben Sitze, 
häufiges Wechseln innerhalb des weiten Gebietes. 
An der Grenze Urwald, nach Cäsar Schutzwall. 
Die westlichen, besonders die rheinischen Stämme hatten früher 
Seßhaftigkeit als ihre östlichen Nachbaren. 
Während die Westgermanen schon intensiven Ackerbau, Privat- 
eigentum an Grund und Boden und volle Seßhaftigkeit gewonnen 
hatten, mußten die halbnomadischen Ostgermanen noch neuen Acker 
suchen. 
Die freien Männer überließen in der ältesten Zeit den Ackerbau 
den Unfreien und Frauen. (Vgl. Spartiaten und Heloten.) 
Sie beschäftigten sich mit Krieg und Jagd oder lagen müßig in 
der Halle und hielten Trinkgelage. Met aus Gerstensaft und Honig.) 
Hauptnahrung: Milch, Fleisch der Haustiere (Pferd) und be- 
sonders des Wildes. 
Während der langjährigen Wanderungen mußten sie von ihrem 
Vieh leben. 
Bald nach der Völkerwanderung bildet sich der deutsche Bauer, 
der im Schweiße seines Angesichts das Feld bestellt. 
2. Kleidung und Wohnung. 
Kleidung: Schurz um die Lenden oder Hose; wollenes Wams; 
Die Wohlhabenden trugen enges, leinenes Unterkleid; 
Mantel, im Winter Pelzrock. 
Bor der Schlacht häufig Ablegen der Kleidung. 
Wohnung: Hölzernes Blockhaus, das bei den frühesten Wanderungen 
mitgeführt wurdet) 
Statt der Städte Zufluchtsstätten mit Holzring und Wall. 
In einigen Gegenden, wie in Westfalen, einzelne Gehöfte, sonst 
früh Gründung von Dörfern. ^) 
3. Stellung der Irau und Krziehung der Kinder. 
Stellung der Frau: Nicht ganz so beneidenswert, wie Tacitns sie im 
Gegensatz zu den Sitten der Römer schildert. 
*) Im ältesten Recht gehörte das Haus zur Fahrhabe. 
2) Beides ist von der Natur des Bodens bedingt und kommt nebeneinander vor.
	        
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