Gewerbliche Arbeiter. 
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unterschreiben und in einem Exemplar dem gesetzlichen Vertreter des Lehr- 
lings auszuhändigen. Der Lehrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde 
auf Erfordern den Lehrvertrag einzureichen. 
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Be> 
stimmungen keine Anwendung. 
Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. 
§ 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem 
Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung 
entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fach¬ 
schule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder 
selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die 
Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten 
Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mi߬ 
handlungen seitens der Arbeits- und Hausgenossen zu schützen und dafür 
Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Arbeitsverrichlungen zugewiesen 
werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. 
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des 
Gottesdienstes an Sonn- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit 
nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im 
Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen 
werden. 
§ 127 a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unter¬ 
worfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehr¬ 
herrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß 
und anständigem Betragen verpflichtet. 
Übermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit 
des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten. 
§ 127 b. Das Lehrverhältnis kann, wenn eine längere Frist nicht ver¬ 
einbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch 
einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese 
Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. 
Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der ver¬ 
abredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn einer der im § 123 vorgesehenen 
Fälle auf ihn Anwendung findet, oder wenn er die ihm im § 127 a aufer¬ 
legten Pflichten wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs- oder Fach¬ 
schule vernachlässigt. 
Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der 
Probezeit aufgelöst werden, wenn: 
1. einer der im § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 
2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in 
einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehr¬ 
lings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der räter- 
lichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig 
obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. 
§ 127 c. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem 
Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen 
worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen 
Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis auszustellen, 
welches von der Gemeindebehörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist.
	        
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