fullscreen: Unsere Kaiser und ihr Haus

— 302 — 
sehr vereinzelt; ganz anders wurde es im 17. Jahrhundert. Zunächst 
begannen die geistlichen Fürsten, die sogenannten Hexen aufspüren und 
verbrennen zu lassen. Im Würzburgischeu wurden in 2 Jahren 900 
Hexenleute verbrannt, im Trierschen in nur 20 Dörsern während 7 Jahren 
368 und im Braunschweigischen sollen die Brandpfähle vor dem Thore 
„dicht wie ein Wald" gestanden haben. 
Irgend eine Person, welche durch ihr Äußeres oder durch geheimnis- 
volles Reden und Thun auffiel, wurde der Hexerei und Zauberei be- 
schuldigt und nun so lange von den Hexenrichtern gefoltert, bis sie alles 
gestanden, was man ihr zur Last legte, z. B. daß sie sich dem Teufel 
verschrieben, auf den Blocksberg geritten sei, die und die Personen auch 
beim Hexentanz gesehen u. s. f. Auf solche Aussagen hin wurde sie 
dann verbrannt. Die beschuldigten Personen wurden ebenfalls gefänglich ein- 
gezogen und nun ebenso behandelt. Selbst Kinder bis zu 7 Jahren und 
Greise bis über 80 und 90 blieben nicht verschont. Erst zur Zeit Friedrichs 
des Großen hörten die unsinnigen Hexenprozesse auf, obgleich schon lange 
vorher edle Männer mit Lebensgefahr dagegen geeifert hatten. Das Ver- 
mögen der Verurteilten wurde eingezogen, und so hat auch oft wohl die 
Habsucht der Richter bei den Urteilen mitgewirkt. 
Das Gerichtsverfahren war auch fönst sehr grausam, obgleich die 
„Karolina", d. i. die peinliche Halsgerichtsordnung, welche Karl V. 1532 
erließ, von vielen ihrer humanen Bestimmungen wegen gerühmt wurde. 
Etliche Artikel weisen wohl einen Fortschritt gegen früher auf, z. B. daß 
ein Diebstahl nicht bestraft werden sollte, wenn jemand durch Hunger ge- 
nötigt Lebensmittel gestohlen hatte; dagegen wird aber in derselben die 
Folter gesetzlich erlaubt, zwar nur in den schwersten Fällen, allein viele 
Richter wandten sie bei jedem Verdächtigen an. Von den gebräuchlichsten 
Folterwerkzeugen sind zu nennen: die Daumenschraube, die Beinschrauben 
oder der spanische Stiefel, die Schnüre, welche auf dem bloßen Oberarm 
mit aller Wucht hin und hergezogen wurden, und endlich das Ausrecken 
der Glieder auf der Folterbank. Die Todesarten waren nicht minder 
schrecklich: Der Ritter von Grumbach wurde 1567 zu Gotha aus auge- 
boreuer Güte des Kurfürsten von Sachsen nur „zum Gevierteiltwerden" 
verurteilt. Andere Strafen waren Verbrennen, Lebendigbegraben, das 
Zwicken mit glühenden Zangen, das Rädern, Enthaupten n. a. Wie in 
den Hexenprozeffen, so hat auch in der unmenschlich-grausamen Justiz erst 
die Aufklärung im 18. Jahrhundert Wandel geschafft. 
—5»>e
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.