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VIL Der Staat.
teils vom Könige ernannt. Ein Provinzialsynodalvorstand
erledigt die laufenden Geschäfte und Arbeiten.
Die Staatskirche umfaßt das gesamte Staatsgebiet. Der
König ist der ober st e Landesbischos (Summus episcopus).
Die oberste Kirchenbehörde ist der evangelische Oberkirchen¬
rat. Seine Mitglieder werden vom Könige ernannt. Dem
Oberkirchenrat zur Seite steht (aber nur für die neun alten
Provinzen) die Generalsynode. Sie besteht aus sämtlichen
Generalsuperintendenten, 30 vom Könige ernannten Mitgliedern,
sechs Mitgliedern der evangelischen theologischen Fakultät und
aus 150 von den Provinzialsynoden gewählten Mitgliedern.
Diese Behörde soll in Gemeinschaft mit dem Oberkirchenrat die
Interessen der evangelischen Landeskirche fördern. Sie tritt in
der Regel alle sechs Jahre durch königliche Einberufung zu Be¬
ratungen zusammen. Die laufenden Geschäfte besorgt der
Generalsynodalvorstand und der Synodalrat. Letzterer
besteht aus 18 Mitgliedern.
Die evangelischen Landeskirchen der drei neuen Provinzen
stehen nicht unter dem Oberkirchenrat. Sie haben auch keine Ver¬
tretung in der Generalsynode, sondern sie stehen direkt unter dem
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Landesbischof ist auch
hier der König. Kirchengesetze für die evangelische Landeskirche
bedürfen der Zustimmung der Generalsynode und der Genehmigung
des Landesherrn. Die Unterschrift des Königs muß von dem
Präsidenten des Oberkirchenrats gegengezeichnet sein.
Die römisch-katholis che Kirche setzt sich ebenso wie die
evangelische aus Gemeinden zusammen. An der Spitze des Kirch¬
spiels steht der Pfarrer. Die Vermögensverwaltung steht den
Gemeinden zu. Sie wählen zu diesem Zwecke einen Kirchen¬
vorstand und eine kirchliche Gemeindevertretung. Verschiedene
Kirchengemeinden bilden ein Dekanat, an dessen Spitze der Dekan
steht. Eine Laienvertretung gibt es im Dekanat nicht. Die De¬
kanate sind in der Diözese oder dem Kirchensprengel vereinigt. Die
Diözese wird durch den Bischof geleitet und beaufsichtigt, dem
ein Domkapitel zur Seite steht. Die kirchlichen Grenzen der
Bistümer decken sich nicht mit den politischen Grenzen einer Provinz,