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VIL Der Staat. 
teils vom Könige ernannt. Ein Provinzialsynodalvorstand 
erledigt die laufenden Geschäfte und Arbeiten. 
Die Staatskirche umfaßt das gesamte Staatsgebiet. Der 
König ist der ober st e Landesbischos (Summus episcopus). 
Die oberste Kirchenbehörde ist der evangelische Oberkirchen¬ 
rat. Seine Mitglieder werden vom Könige ernannt. Dem 
Oberkirchenrat zur Seite steht (aber nur für die neun alten 
Provinzen) die Generalsynode. Sie besteht aus sämtlichen 
Generalsuperintendenten, 30 vom Könige ernannten Mitgliedern, 
sechs Mitgliedern der evangelischen theologischen Fakultät und 
aus 150 von den Provinzialsynoden gewählten Mitgliedern. 
Diese Behörde soll in Gemeinschaft mit dem Oberkirchenrat die 
Interessen der evangelischen Landeskirche fördern. Sie tritt in 
der Regel alle sechs Jahre durch königliche Einberufung zu Be¬ 
ratungen zusammen. Die laufenden Geschäfte besorgt der 
Generalsynodalvorstand und der Synodalrat. Letzterer 
besteht aus 18 Mitgliedern. 
Die evangelischen Landeskirchen der drei neuen Provinzen 
stehen nicht unter dem Oberkirchenrat. Sie haben auch keine Ver¬ 
tretung in der Generalsynode, sondern sie stehen direkt unter dem 
Ministerium der geistlichen Angelegenheiten. Landesbischof ist auch 
hier der König. Kirchengesetze für die evangelische Landeskirche 
bedürfen der Zustimmung der Generalsynode und der Genehmigung 
des Landesherrn. Die Unterschrift des Königs muß von dem 
Präsidenten des Oberkirchenrats gegengezeichnet sein. 
Die römisch-katholis che Kirche setzt sich ebenso wie die 
evangelische aus Gemeinden zusammen. An der Spitze des Kirch¬ 
spiels steht der Pfarrer. Die Vermögensverwaltung steht den 
Gemeinden zu. Sie wählen zu diesem Zwecke einen Kirchen¬ 
vorstand und eine kirchliche Gemeindevertretung. Verschiedene 
Kirchengemeinden bilden ein Dekanat, an dessen Spitze der Dekan 
steht. Eine Laienvertretung gibt es im Dekanat nicht. Die De¬ 
kanate sind in der Diözese oder dem Kirchensprengel vereinigt. Die 
Diözese wird durch den Bischof geleitet und beaufsichtigt, dem 
ein Domkapitel zur Seite steht. Die kirchlichen Grenzen der 
Bistümer decken sich nicht mit den politischen Grenzen einer Provinz,
	        
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