Object: Staats- und Bürgerkunde

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(Germanen vererbt. (Sein erfüllt der deutsche Jüngling |cinc 
Wehrpflicht. Diese ist allgemein. Jeder Deutsche ist 
wehrpflichtig und kann sich von der Dienstpflicht nicht loskaufen 
oder sich darin vertreten lassen. Wir haben ein stehendes Heer aus 
Landeskindern. Nur England und Amerika haben heute noch 
Söldnerheere. 
Der Kaiser ist der „oberste Kriegsherr". Er bestimmt die 
Zahl. die Gliederung undEinteilung des Reichsheeres, er bestimmt 
die Standorte lEarnisonen), befiehlt die Kriegsbereitschaft. 
Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Land¬ 
sturmpflicht. 
Die Dienstpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in wel¬ 
chem die jungen Leute das 20. Lebensjahr vollenden. 
Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission übersendet gleich 
nach Neujahr den Gemeindevorständen die Formulare zur Anfer¬ 
tigung der Stammrollen. Im öffentlichen, amtlichen Matte, 
Kreisblatte, wird dies bekannt gemacht und zugleich noch die viel¬ 
leicht erforderliche Aufklärung über die ordnungsmäßige Aus¬ 
füllung gegeben. Eine solche Bekanntmachung, die zugleich zur 
Belehrung des Publikums dient, hat etwa nachstehenden Wort¬ 
laut (Teil 71. IV und V sind gestrichen): 
Bekanntmachung. 
Den Ortsbehörden des Kreises sind vor einigen Tagen die Formulare 
zu den Rekrutierungsstammrollen für 1910 nebst den Rollen früherer Jahr¬ 
gänge und den Geburtslisten zugesandt worden. 
I. Fn die Stammrollen sind aufzunehmen: 
a) alle im Jahre 1890 im Orte geborenen männlichen Personen, 
sofern dieselben nicht bereits wieder verstorben und deren 21b- 
leben standesamtlich bescheinigt ist; 
b) diejenigen männlicheil Personen, welche sich nach den Bestim¬ 
mungen der deutschen Mehrordnung zur Stammrolle anzumelden 
haben. 
Diese Bestimmungen lauten: 
1. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, 
in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und 
dauert so lange, bis über die Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen 
endgültig entschieden ist. 
2. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, 
sich zur Äufnahme in die Rekrutierungsstammrolle anzumelden (Melde¬ 
pflicht). Diese Meldung muß in der Zeit 
vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen. 
3. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, 
an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. 
Als dauernder Aufenthalt ist anzusehen: 
a) für militärpflichtige Dienstboten, Äaus- und Wirtschaftsbeamte, 
Äandlungsdiener, Handwerksgesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter 
und andere in einem ähnlichen Verhältnis stehende Militär- 
pflichtige der Ort, an welchem sie in der Lehre, im Dienst oder 
in Arbeit stehen; Fabrikarbeiter welche außerhalb ihres Wohn¬ 
ortes beschäftigt sind, werden als am Wohnorte — nicht am 
Beschäftigungsorte — meldepflichtig behandelt; 
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