Metadata: Vom Tode Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart (Teil 3)

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3. Abschnitt. Die Zeit des neuen Deutschen Reiches. 
flotte des Reiches; er beruft eröffnet, vertagt und schließt den Bundesrat 
und den Reichstag, den er mit Zustimmung des Bundesrats auflösen kann; 
er verkündet die Reichsgesetze und überwacht ihre Ausführung; er ernennt 
und entläßt die obersten Reichsbeamten. 
3. Der Kanzler und die Reichsämter. Der höchste Beamte ist der 
Reichskanzler, der zugleich preußischer Ministerpräsident zu sein Pflegt. 
Alle kaiserlichen Erlasse bedürfen seiner Gegenzeichnung, wodurch er die 
Verantwortung übernimmt. Im Bundesrat führt er den Vorsitz, und in der 
gesamten Verwaltung bekleidet er die höchste Stelle. Acht Reichsämter, von 
Staatssekretären geleitet, sind ihm untergeordnet: 
1. Das Auswärtige Amt. Ihm unterstehen die Botschafter, Gesandten 
und Konsuln. 
2. Das Kolonialamt, das vom Auswärtigen Amt abgezweigt worden ist. 
3. Das Reichsamt des Innern. Dazu gehören besonders das Statistische 
Amt, das Gesundheitsamt, das Patentamt, das Versicherungsamt. 
4. Das Reichsmarineamt. 
5. Das Reichsjustizamt. Seine Aufgabe ist die Überwachung der 
Rechtspflege und die Verwaltung des Reichsgerichts. 
6. Das Reichsschatzamt. 
7. Das Reichseisenbahnamt. Es beaufsichtigt die Eisenbahnverwaltungen 
der Einzelstaaten, soweit es für den Verkehr und die Landesverteidigung 
nötig ist, und verwaltet die Reichseisenbahn in Elsaß-Lothringen. 
8. Das Reichspostamt: Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen. 
Andere, ebenfalls dem Kanzler unsterstellte Behörden sind die Reichs- 
schuldenkommission, der Rechnungshof des Reiches und das Reichsbank- 
direktorium. 
Die Militärangelegenheiten werden in Bayern, Sachsen und 
Württemberg von eigenen Kriegsministern, in den übrigen Staaten vom 
preußischen Kriegsminister verwaltet. 
4. Die Gesetzgebung. Für jedes Reichsgesetz ist die Übereinstimmung 
des Bundesrats uud des Reichstags erforderlich und ausreichend. Beide 
treten jährlich zusammen. 
Der Bundesrat berät und beschließt über die dem Reichstage zu 
machenden Gesetzesvorlagen und genehmigt oder verwirft dessen Beschlüsse. 
Von den 61 Stimmen, die im Bundesrat abgegeben werden, hat Preußen 17, 
Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden, Hessen und Elsaß-Loth- 
ringen je 3, Mecklenburg - Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen 
Staaten je 1 Stimme. Jeder Staat gibt seine Stimmen einheitlich ab. An 
der Verfassung darf nichts geändert werden, wenn sich 14 Stimmen da¬ 
gegen aussprechen. 
Der Reichstag zählt 397 Mitglieder, die vom Volke nach dem 
allgemeinen, gleichen, direkten und geheimen Wahlrecht auf 5 Jahre ge-
	        
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