fullscreen: Geschichte des klassischen Altertums (Teil 7)

134 Römische Geschichte. 
9C!e"ba8 Licmische Gesetz die Wahl zweier patrizischer 
Ämtern. Äonjultt durchzusetzen. Aber aller Widerstand war vergeblich I nach 
und nach erreichten die Plebejer die Zulassung zu jedem Staatsamt, 
zuletzt durch das Ogulnische Gesetz im Jahre 300 auch den Zutritt 
zu den wichtigsten Staatspriestertümern der pontifices und augures. 
®ÄV»f«. r, ,®er 5^tu6 be8 großen Ringens zwischen der plebejischen Bürger- 
Schaft und dem patrrzrschen Adel wurde vorbereitet durch die Reformen 
des zweiten großen App ins Claudius des Zensors von 312, der 
sich nicht nur als der Erbauer der „Appischen Straße" (s. S. 138) einen 
Namen gemacht hat. Er brach nämlich mit dem Grundsätze, daß der 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nur den Ansässigen (adsidui) zu- 
\fzzr komme, und nahm auch die Nichtansässigen (proletarii, s.S. 125) 
Claudius, m bte Bürgerliste auf, indem er dem Zensus statt des Grund¬ 
besitz es da ssteuerpslichtige Vermögen zugrunde legte. Zwar 
hatte seine weitere Neuerung, die Verteilung dieser Neubürger auf alle 
Tribus, deren Zahl auf 31 gestiegen war, keinen Bestand, sondern sie 
wurdeu bald auf die 4 „städtischen" Tribus beschränkt; aber die Plebs 
erhielt doch eine zahlenmäßig ganz bedeutende Verstärkung, der in 
der Gesetzgebung Rechnung getragen werden mußte. Dies geschah denn 
auch ein Menschenalter später, angeblich nach einer zweiten, mit der 
ungerechten Verteilung des in den Samniterkriegen erworbenen ager 
$ienseia fs7 publieus zusammenhängenden secessio plebis, durch die lex Hortensia 
vom Jahre 286: durch sie wurden die Beschlüsse der nach Tribus ab¬ 
stimmenden Sonderversammlungen der Plebs für die Gesamtgemeinde 
verbindlich gemacht, ohne daß sie der Zustimmung des Senats bedurften 
(ut quod tributim plebs iussisset, populum teneret). Damit wurden 
die bisherigen plebiscita zu Gesetzen (leges) erhoben. 
Folgen der Gleichstellung. So war die Plebs dem Adel gleich¬ 
gestellt worden. Dennoch bildete sich trotz der großen Überzahl der plebe¬ 
jischen Stimmen in Rom keineswegs wie in Athen eine Volksherrschaft her¬ 
aus. Wohl haben jetzt die beiden gleichberechtigten Schichten ber Bevölkerung 
in den Volksversammlungen großen Einfluß, wohl stellen die Komitien 
die Staatsgewalt dar; aber wegen der Nichtbesoldung der Beamten und der 
hohen Kosten, die den kurulischen Ädilen die Ausstattung der öffentlichen 
Spiele verursacht, bleiben die Ämter nur den Wohlhabenden offen. So 
entwickelte sich aus den patrizischen Geschlechtern und den reichen Ple¬ 
bejerfamilien ein Amtsadel, die Nobilität (optimates, nobiles). In 
ihren Händen ruht noch lange die politische und wirtschaftliche Gewalt, nicht 
zum Schaden des römischen Staatsgedankens. 
§ 27. Die Eroberung der Halbinsel. 
Neben diesem Ringen der politischen Parteien im Innern gingen 
fast unaufhörliche äußere Kämpfe her, die es mit sich brachten, baß 
Rom zum Eroberer st aat wurde. Hierzu drängte auch die Landes-
	        
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