4§2 VI. 22. Von dem Betrüge im Handel. 
2) Versprechen, waö man nicht halten will, 
oder wissentlich nicht halten kann, es sey von wel- 
cher Art es wolle, und wenn es auch Wohlthaten 
oder Geschenke waren. Diesen Betrug verüben be- 
sonders die bösen Schuldner. 
z) Durch seine Schuld verursachen, daß 
das Versprechen nicht erfüllt werden kann. Viele, 
die Bankerot machen, gehören zu dieser oder zur zwei¬ 
ten Klasse der Betrüger. 
4) Das Eigenthum eines Andern wider den 
Vertrag, oder wenigstens ohne Vertrag, so ge¬ 
brauchen, als es nur durch einen Vertrag pflegt 
vergönnt zu werden. Diesen Betrug begehen einige 
Pfandnehmer und Pächter, und Einige, denen Etwas 
zur Verwahrung anvertrauet wird. 
5) In einem Versprechen an einen (in tiefen 
Geschäften redlichen) Menschen wissentlich.einen 
solchen Mißverstand der Worte bey ihm verursa¬ 
chen, der in dem Lande und Stande, wo wir leben, 
dem Zweideurigrcdenden die Schande des Betrügers 
zuzieht. Zu dieser Klasse des Betrugs gehört auch 
eine schändliche Ueberlistung einfältiger oder solcher 
Mmschen, die, wegen besondre Noth, derUeberli- 
siung nicht ausweichen können. 
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6) Zum Betrüge gehört auch eine jedeThak, 
wodurch Jemand Etwas von den Gütern eines 
Andern auf solche Art zu gewinnen sucht, welche 
den Gesetzen der Obrigkeit oder andern gemeinnüz. 
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