4§2 VI. 22. Von dem Betrüge im Handel.
2) Versprechen, waö man nicht halten will,
oder wissentlich nicht halten kann, es sey von wel-
cher Art es wolle, und wenn es auch Wohlthaten
oder Geschenke waren. Diesen Betrug verüben be-
sonders die bösen Schuldner.
z) Durch seine Schuld verursachen, daß
das Versprechen nicht erfüllt werden kann. Viele,
die Bankerot machen, gehören zu dieser oder zur zwei¬
ten Klasse der Betrüger.
4) Das Eigenthum eines Andern wider den
Vertrag, oder wenigstens ohne Vertrag, so ge¬
brauchen, als es nur durch einen Vertrag pflegt
vergönnt zu werden. Diesen Betrug begehen einige
Pfandnehmer und Pächter, und Einige, denen Etwas
zur Verwahrung anvertrauet wird.
5) In einem Versprechen an einen (in tiefen
Geschäften redlichen) Menschen wissentlich.einen
solchen Mißverstand der Worte bey ihm verursa¬
chen, der in dem Lande und Stande, wo wir leben,
dem Zweideurigrcdenden die Schande des Betrügers
zuzieht. Zu dieser Klasse des Betrugs gehört auch
eine schändliche Ueberlistung einfältiger oder solcher
Mmschen, die, wegen besondre Noth, derUeberli-
siung nicht ausweichen können.
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6) Zum Betrüge gehört auch eine jedeThak,
wodurch Jemand Etwas von den Gütern eines
Andern auf solche Art zu gewinnen sucht, welche
den Gesetzen der Obrigkeit oder andern gemeinnüz.
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