Furstenhäuser und einiger Familien des hohen Adels, die früher reichs- 
ständische Fürsten waren. Wehrpflichtige, die nicht zum Dienst mit 
der Waffe, wohl aber zu andern militärischen Dienstleistungen, die 
ihrem bürgerlichem Verufe entsprechen, fähig sind, können dazu heran— 
gezogen werden. Ausländer werden wehrpflichtig, wenn sie die Reichs— 
angehörigkeit erwerben. Wollen Wehrpflichtige auswandern, so be— 
dürfen sie dazu einer Erlaubnis der Ersatzbehörde, sonst machen sie sich 
strafbar. Bestraft wird auch der, welcher sich durch Selbstverstümme— 
lung oder auf andere Weise dienstuntauglich macht, auch wer Deutsche 
für den Militärdienst fremder Staaten anwirbt oder Werbern zuführt. 
Auch der Versuch ist strafbar. Die Wehrpflicht gliedert sich in die 
Dienst- und die Landsturmpflicht. 
Die Dienstpflicht im Landheere oder in der Marine dauert 
in der Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März des 
Jahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird, also 19 Jahre. 
Sie gliedert sich in die aktive Dienstzeit, Reserve- und Landwehrzeit. 
Die aktive Dienstzeit währt im Landheer bei der 
Kavallerie und reitenden Artillerie und bei der Marine 3 Jahre, bei 
allen übrigen Truppen 2 Jahre. Eine einjährige Dienstzeit besteht für 
solche junge Leute, die durch Schulzeugnisse oder eine besondere Prü— 
fung die erforderliche wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen haben. 
Sie dienen als „Einjährig-Freiwillige“, müssen sich aber während 
ihrer Dienstzeit auf eigene Kosten bekleiden und verpflegen, wenn 
nötig auch das Pferd, Futter und Wartung bezahlen. Sie haben 
aber das Recht, sich den Truppenteil wählen zu können, in dem sie 
dienen wollen. Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, die sich 
dem Studium der Theologie widmen wollen, werden in Friedenszeiten 
während der Dauer dieses Studiums bis zum 1. April ihres 7. Militär⸗ 
pflichtjahres zurückgestellt, zum aktiven Dienst also nicht eingestellt. 
Haben sie bis dahin die Subdiakonatsweihe empfangen, so werden 
sie der Ersatßzreserve überwiesen und bleiben auch von Uebungen frei. 
Die Reservezeit dauert 5 Jahre, für alle, die 3 Jahre aktiv 
dienten, aber nur 4 Jahre. 
Die Landwehrzeit gliedert sich in eine 1. Aufgebots und 
2. Aufgebots. Der Landwehr (Seewehr) 1. Aufgebots gehören die 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes 5 Jahre an, die der Kavallerie 
und reitenden Artillerie aber nur 3 Jahre. Die Verpflichtung zum 
Dienst in der Landwehr 2. Aufgebots dauert bis zum 31. März des 
Jahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Jeder Reservist 
ist zu2 Uebungen verpflichtet, welche die Dauer von je 8 Wochen 
nicht überschreiten sollen. Die Landwehrinfanterie des 1. Aufgebots 
kann zweimal auf 8 bis 14 Tage zu Uebungen in besonderen Kom— 
pagnien oder Bataillonen einberufen werden. Wer das 32. Lebens— 
jahr überschritten hat, kann nur ausnahmsweise auf Grund besonderer 
kaiserlicher Verordnung einberufen werden. Ausgenommen sind die, 
welche durch eigenes Verschulden verspätet in den akltiven Dienst traten, 
oder wegen Kontrollentziehung oder Freiheitsstrafen von mehr als
	        
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