zWochen nachdienen müssen, oder die auf ihren Antrag von der zuletzt
vorangegangenen Landwehrübung befreit wurden. Die Familien
der zur Üebung einberufenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes er⸗
halten eine Unterstützung, die bei der Ortsbehörde (Guts- oder
Gemeindevorsteher) ausgezahlt wird. Sie beträgt für den Tag für die
Ehefrau 30 Prozent, für jedes eheliche Kind unter 14 Jahren sowie für
jeden Angehörigen, dessen einziger Ernährer der Einberufene ist,
10 Prozent des ortsüblichen Tagelohnes, die Unterstützung darf aber
60 Prozent nicht übersteigen. Im Frühjahr und Herbst
jeden Jahres finden Kontrollversammlungen statt. Die
Reservisten müssen zu beiden erscheinen, die Mannschaften der Land—
und Seewehr 1. Aufgebots und der Ersatzreserve nur bei der im Früh—
jahr. Land- und Seewehr 2. Aufgebots und der Landsturm sind davon
befreit. Für Schiffer finden besondere Kontrollversammlungen statt.
Zur Erfatzreserve wird der brauchbare Dienstpflichtige gezählt.
der nicht zum aktiven Dienst eingezogen wurde, weil er überzählig oder
wegen häuslicher Verhältnisse befreit war. Die Ersatzreservezeit dauert
12 Jahre, anfangend am 1. Oktober des Jahres, in welchem das
20. Lebensjahr vollendet wurde. Dann erfolgt der Uebertritt zum
Landsturm 1. Aufgebots.
Der Landsturm hat auch 2 Aufgebote. Zum 1. Aufgebot ge⸗
hören alle Landsturmpflichtigen bis zum 31. März des Jahres, in
welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden. Dem Landsturm 2. Auf⸗
gebots gehören sie danach bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres an.
Dem Landsturm 2. Aufgebots gehören auch die gedienten Leute an, die
aus der Land- und Seewehr 2. Aufgebots übertreten. Die Mann—
schaften, welche vor Beginn des militärischen Alters eingetreten sind,
treten zum Landsturm 2. Aufgebots über am 31. März des Jahres, in
welchem sie 19 Jahre dem Heere angehört haben. Wer also im Heere
gedient hat, beispielsweise mit 20 Jahren eingetreten ist, gehörte vom
17. bis 20. Lebensjahre zum Landsturm 1. Aufgebots, danach 253 Jahre
dem aktiven Heere, 5 oder 4 Jahre zur Reserve, 5 oder 3 Jahre der
Landwehr 1. Aufgebots, danach der Landwehr 2. Aufgebots und dann
dem Landsturm 2. Aufgebots an. Im Mobilmachungsfall und in
Kriegszeiten findet kein Uebertritt aus einer Dienstform in die andere
statt, also weder zur Reserve, noch zur Landwehr oder zum Landsturm,
auch kann die Allersgrenze über 45 Jahre hinausgeschoben werden.
Nicht verwechselt werden darf die Dienstpflicht mit der Mili⸗—
tärpflücht, die sich in Melde- und Gestellungspflicht gliedert. Mili—
tärpflichtig wird jeder junge Mann in dem Jahre, in welchem er sein
20. Lebensjahr vollendet. Seiner Meldepflicht genügt er, wenn er sich
in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar bei der Ortsbehörde
zur Eintragung in die Stammrolle meldet. Wer nicht in dem Orte
geboren ist, hat einen Geburtsschein vorzulegen, den das Standesamt
seines Geburtsortes ihm für diesen Zweck kostenlos ausstellt.
Die Musterung der Gestellungspflichtigen erfolgt im Frieden
gewöhnlich im März. Wer noch nicht kräftig genug befunden wird,
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