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stand ein Krieg aller gegen alle, der Stärkere siegte, der Schwä—
chere unterlag; das Eigenthum hieng einzig von der Kraft und
Staͤrke des Besitzers ab, und die persoͤnliche Freiheit war durch das
Vermögen bedingt, mit welchem sie vertheidigt wurde. Solche Zu—
stände führten ader zu Raub, Unterjochung, Sklaverei und erstick—
ten alle menschlichen Tugenden.
Es verbanden sich daher viele Menschen zu gegenseitigem
Schutze und setzten gewisse Bedingungen fest, unter welchen sie einan—
der beistehen wollten. Damit aber jeder Einzelne diese Bedingun—
gen erfülle, und bei entstehenden Feindseligkeiten von außen die
Kräfte aller in einem gewissen Punkte vereinigt seien, um zur ge—
meinsamen Vertheidigung verwendet werden zu können, wählte man
uranfänglich ausgezeichnete, durch Körper- und Geisteskraft hervor⸗
ragende Maͤnner, denen man die Bewachung der Gesetze und die
Anordnungen im Kriege übertrug; so entstanden Fürsten und Ober—
häupter, deren Zweck und Bestimmung war, die Kraft aller zur
Vertheidigung der Rechte des Einzelnen zu verwenden. Fin solches
Zusammentreten vieler Menschen unter gemeinschaftliche Gesetze
und Oberleitung nennt man eine bürgerliche Gesellschaft oder
einen Staat. Der Zweck des Staates ist also kein anderer, als die
Beschützung der Rechte des Einzelnen. Um nun diesen Zweck zu
erreichen, müßen sich die Theilnehmer zu gewissen Mitwirkungen
und Opfern verpflichten, indem sie sich theils eine Beschränkung
ihrer natürlichen Freiheit zum Vesten aller gefallen lassen, theils
Leistungen für alle übernehmen. Die Festsetzung dieser Beschrän—
kungen und Leistungen nennt man die Staatsverfassung oder die
Gesetze, welche zugleich die Art und Weise angeben, durch welche
der einzelne Staatsbürger zur Erfüllung seiner Pflichten gegen
das Ganze angehalten werden soll.
Über diese Gesetze zu wachen, und sie in jedem einzelnen Falle
zum Schutze des Bedrängten und zur Verhinderung oder Bestra—
fung des Bedrängers in Anwendung zu bringen, dazu bedarf der
Staat Obrigkeiten, welche jedem Staatsbuürger sein Recht
bewahren sollen. Die höchste Obrigkeit im Staate ist meistens in
einer Person vereiniget, welcher alle anderen Obrigkeiten unter—
geordnet sind und welche die Aufsicht über alle führt. Einen Staat
dieser Art nennt man eine Monarchie, und es kamnin derselben die
Alleinherrschaft in der Familie des Regenten erblich sein, oder es