— 236 —
5. Die Zahl der Mitglieder des Bürgeransschusses beträgt
außer den dazu gehörigen Mitgliedern des Gemeinderats je nach der
Zahl der Wahlberechtigten 36—84.
Für die Wahl des Bürgeransschusses werden die Wahlberechtigten
in 3 Klassen eingeteilt, die Höchstbesteuerten, Mittelbesteuerten und
Niederstbesteuerten. Jede dieser 3 Klassen wählt für sich den dritten
Teil der Mitglieder des Bürgeransschusses, in den Gemeinden von
mindestens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Das Amt der Mitglieder des Bürgerausschusses, von denen alle
drei Jahre die Hälfte ausscheidet, dauert 6 Jahre.
6. Der Bürgermeister vollzieht die Gesetze und Verordnungen,
sowie die Verfügungen der vorgesetzten Staatsbehörden und unterzeichnet
alle Ausfertigungen.
Er ist befugt, gegen Gemcindebedienstete Ordnungsstrafen bis zu
30 Ji> zu erkennen.
Er verwaltet die Ortspolizei, wo sie der Gemeinde übertragen ist,
und führt die Aufsicht über das Gemeindevermögen sowie über die
öffentlichen Bauten und Arbeiten der Gemeinde.
Er versieht auch gerichtliche Funktionen (bürgerliche Rechtsstreitig¬
keiten bis zu 60 Ji, wenn beide Teile itt der Gemeinde wohnen).
7. Der Gemeinderat beschließt über alles, was auf die Ver¬
waltung des Gemeindevermögens und auf die Stellung und Abhör der
Gemeinderechnung Bezug hat; ferner über die Bürgeraufnahmen sowie
über den Gehalt und die Anstellung des Gemeindedienstpersonals.
Dem Gemeinderat steht außerdem die Verwaltung der örtlichen
Armenpflege sowie die Verwaltung des Schulvermögens und die Auf¬
sicht über die Lehranstalten der Gemeinde zu.
Ein Beschluß des Gemeinderats ist gültig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder, den Bürgermeister nicht eingerechnet, anwesend ist.
8. Der Rat sch reib er führt und beglaubigt das Ratsprotokoll,
besorgt die Ausfertigungen des Bürgermeisters und Gemeinderats, die
Akten, Bücher u. s. w., und ist verpflichtet, die ihm aufgetragenen
schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller Art zu besorgen.
9. Alles Vermögen der Gemeinden ist Eigentum der Gemeinde¬
bürger als Gesamtheit.
Der Ertrag dieses Vermögens ijt zunächst zur Bestreitung des
Gemeindeaufwands bestimmt.
10. Für den Umfang und die Art des Bürgernutzens ist das
Herkommen in der Gemeinde nach dem Zustande vom 1. Januar 1831
maßgebend.
Der zum Bürgergenuß Berechtigte rückt in solchen ein, wenn er das
25. Lebensjahr zurückgelegt und einen eigenen Haushalt oder ein Ge-