Full text: Fibel und Lesebuch für die Unterstufe (Teil 1, [Schülerband])

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5. Die Zahl der Mitglieder des Bürgeransschusses beträgt 
außer den dazu gehörigen Mitgliedern des Gemeinderats je nach der 
Zahl der Wahlberechtigten 36—84. 
Für die Wahl des Bürgeransschusses werden die Wahlberechtigten 
in 3 Klassen eingeteilt, die Höchstbesteuerten, Mittelbesteuerten und 
Niederstbesteuerten. Jede dieser 3 Klassen wählt für sich den dritten 
Teil der Mitglieder des Bürgeransschusses, in den Gemeinden von 
mindestens 2000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 
Das Amt der Mitglieder des Bürgerausschusses, von denen alle 
drei Jahre die Hälfte ausscheidet, dauert 6 Jahre. 
6. Der Bürgermeister vollzieht die Gesetze und Verordnungen, 
sowie die Verfügungen der vorgesetzten Staatsbehörden und unterzeichnet 
alle Ausfertigungen. 
Er ist befugt, gegen Gemcindebedienstete Ordnungsstrafen bis zu 
30 Ji> zu erkennen. 
Er verwaltet die Ortspolizei, wo sie der Gemeinde übertragen ist, 
und führt die Aufsicht über das Gemeindevermögen sowie über die 
öffentlichen Bauten und Arbeiten der Gemeinde. 
Er versieht auch gerichtliche Funktionen (bürgerliche Rechtsstreitig¬ 
keiten bis zu 60 Ji, wenn beide Teile itt der Gemeinde wohnen). 
7. Der Gemeinderat beschließt über alles, was auf die Ver¬ 
waltung des Gemeindevermögens und auf die Stellung und Abhör der 
Gemeinderechnung Bezug hat; ferner über die Bürgeraufnahmen sowie 
über den Gehalt und die Anstellung des Gemeindedienstpersonals. 
Dem Gemeinderat steht außerdem die Verwaltung der örtlichen 
Armenpflege sowie die Verwaltung des Schulvermögens und die Auf¬ 
sicht über die Lehranstalten der Gemeinde zu. 
Ein Beschluß des Gemeinderats ist gültig, wenn mehr als die 
Hälfte der Mitglieder, den Bürgermeister nicht eingerechnet, anwesend ist. 
8. Der Rat sch reib er führt und beglaubigt das Ratsprotokoll, 
besorgt die Ausfertigungen des Bürgermeisters und Gemeinderats, die 
Akten, Bücher u. s. w., und ist verpflichtet, die ihm aufgetragenen 
schriftlichen Verhandlungen und Kanzleigeschäfte aller Art zu besorgen. 
9. Alles Vermögen der Gemeinden ist Eigentum der Gemeinde¬ 
bürger als Gesamtheit. 
Der Ertrag dieses Vermögens ijt zunächst zur Bestreitung des 
Gemeindeaufwands bestimmt. 
10. Für den Umfang und die Art des Bürgernutzens ist das 
Herkommen in der Gemeinde nach dem Zustande vom 1. Januar 1831 
maßgebend. 
Der zum Bürgergenuß Berechtigte rückt in solchen ein, wenn er das 
25. Lebensjahr zurückgelegt und einen eigenen Haushalt oder ein Ge-
	        
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