Full text: Lern- und Lesebuch für den Geschichtsunterricht an einjährigen Lehrkursen

147. 
1. Die Landwirtschaft. 
a) Sieist „das ernährende Euter der Menschheit“, denn sie bringt nicht nur die 
Nahrungsmittel, sondern auch die gewerblichen Rohstoffe hervor. Die von Maria 
Theresia und Josef II. indie Wegegeleitete Bauernbefreiung beendete das Sturm- 
jahr 1848. Es brachte die Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes und 
die Grund entla stung, wodurch die Bauerngüter freies Eigentum ihrer 
Besiter wurden. 
Cin Gesetß vom Jahre 1867 brachte die Freiteilbarkeit der Bauerngüter. Da aber 
dadurch die Zersplitterung und Überlastung der Bauerngüter überhand nahm, ward in 
dem Reichsgesetß des Jahres 1889 
das Anerbenrecht geschaffen; 
d. h. es soll die „Aufteilung des 
Hofes im Erbgang“ dadurch ver- 
hindert werden, daß dem über- 
nehmenden Erben (Anerben) ge- 
wisse Begünstigungen zugeführt 
werden, so daß er „wohl be- 
stehen“ kann. Die Durchführung 
steht bei der Landesgesetggebung. 
Bloß Böhmenund Kärntenhaben 
das Anerbenrecht eingeführt. 
b) Die Alchtzigerjahre 
brachten auch eine Neugestal- 
tung. der. agrarischen 
Gemeinschaften (Wälder 
und Weiden), die bei der 
Grundentlastung nicht in den 
Privatbesitz des Bauersgelangt 
waren, und die Ablösung der 
Servituten, d. i. der 
„dinglichen Privatrechte an 
dem früheren herrschaftlichen 
Boden“. Eine Fortentwicklung 
der zweckmäßigen Wirtschasts- 
weise wurde durch die tausch- 
weise Zusa m menleg u n g (Kommassation oder Arrondierung) der Grund- 
stücke angebahnt. 
So wurden die großen Nachteile der Gemenglage und des damit zusammenhängenden Flur- 
zwanges mit einem Schlage beseitigt. Denn der Bauer, der früher sein Besittum in zahlreiche, 
in jedem der Gewanne liegende schmale Streifen zersplittert sah, hatte nun einen geschlossenen 
Besiz: was er dadurch an Arbeitszeit und -kraft erspart, ist leicht zu ermessen. Eine andere 
segensreiche Einrichtung, durch die der Staat der Landwirtschaft aufhilft, ist der staatliche 
Meliorationsf ond s. Er gewährt Unterstüzung und Darlehen zum Zwecke der Ver- 
besserung (Melioration) des Bodens durch Be- oder Entwässerung, durch Aufforstung öder 
Flächen, Wildbachverbauungen, Errichtung von Schußdämmen usw. 
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