Object: Die Hohenzollern und das deutsche Vaterland (Teil 2)

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3. Jeder Staatsangehörige Englands, von welchem Rang oder Stand 
er sei, der sich in den von nnsren oder nnsrer Verbündeten Truppen be- 
setzten Ländern betreffen läßt, wird als Kriegsgefangener erklärt. 
4. Jedes Magazin, jede Ware, jedes Eigentum irgendwelcher Art, das 
einem englischen Untertan gehört, wird weggenommen. 
5. Der Handel mit englischen Waren ist verboten, und jede Ware, die 
England gehört oder aus seinen Fabriken und Kolonieen stammt, wird 
weggenommen. 
6. Die Hälfte des Ertrags aus der Wegnahme der vorbezeichneten 
Waren und Eigentumsgegenstände wird verwendet werden zur Entschädigung 
der Geschäftsleute für die Verluste, die sie durch Wegnahme der von eng- 
lischen Kreuzern geraubten Handelsschiffe erlitten haben. 
7. Kein Fahrzeug, das unmittelbar aus England oder aus den eng- 
lischen Kolonieen kommt oder dort seit Veröffentlichung dieser Verordnung 
gewesen ist, wird in irgendeinem Hafen aufgenommen. 
8. Jedes Fahrzeug, das durch falsche Angaben diese Bestimmung um- 
geht, wird weggenommen. Schiff und Fracht werden mit Beschlag belegt, 
wie wenn es englisches Eigentum wäre. 
9. Unser Prisengericht zu Paris entscheidet endgültig in allen Streit- 
fällen, die m Bezug auf Ausführung dieses Dekrets in unserm Reiche 
oder den von der französischen Armee besetzten Ländern entstehen können 
Unser Prisengericht in Mailand wird die im Gebiet unsres Königreichs 
Italien entstehenden Streitfälle aburteilen. 
10. Von diesem Dekret wird durch unsern Minister des Auswärtigen 
Mitteilung gemacht den Königen von Spanien, Neapel, Holland und 
Etrurien und unsern andern Verbündeten, deren Untertanen wie die 
unsngen Opfer der Ungerechtigkeit und Barbarei des englischen See- 
rechts stnd. 
11. Unsre Minister des Auswärtigen, des Kriegs, der Marine, der 
Finanzen, der Polizei und unsre Oberpostdirektoren sind, jeder in seinem 
Amtsbereich, mit Ausführung dieses Dekrets beauftragt. 
Napoleon. 
«4. (64.) Urcußen im Kampf gegen iiapofcon. 
1805 und 1806. 
Die Schlacht bei Jena. 14. Oktober 1806. 
Oberstleutnant Johann von Borcke: Kriegerleben 1806—1815. Nach dessen 
Aufzeichnungen bearbeitet von v. Leszcynski, Berlin 1888. S. 1—36. 
fohntm "Ä H^e, gehörte der preußischen Armee bis 1807 an und trat 
fäÄ nffilr * gezwungen, m westfälische Dienste. Er machte als west¬ 
fälischer Dffizter den russischen Feldzug mit und wurde zu Ende des Jahres 1813 vom 
ISlT™? ÄV11 wi°d-° in bie preußische'Armee aufefuommm %eZ 
der Zustände tut preußischen Heere bis zu dessen Zusammenbruch und das 
Elend der großen Armee Napoleons beim Rückzug aus Rußland sind von großem Werte. 
Während des Krieges zwischen Frankreich und Österreich wurde ein 
£etl der preußischen Armee Mitte 1805 auf den Kriegsfuß gesetzt Auch 
mem Regiment Alt v. Barisch Nr. 26 traf nebst den Regimentern Prinz 
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