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J. R. 686 das Geseg, gegeben: Ut Praetores ex edictis suis
perpetuis jus dicerent , d. i., daß die Prätoren im Rechtspre-
chen nicht van ihren puhlizirten Edicten abweichen sollten. Von
digser Zeit an erhielten dîe Rdieta praetorum gesetzliches An-
sehen, und hießen jus honorarium. In der Folge ließ Kaiser
Hadrian die verschiedenen prätorischen Edicte durch den römi-
schen Rechtsgelehrten Salvius Julianus sammeln, und diese
Sammlung wurde Edietum perpetuum genannt.
Au m er Eu n g. 1) Das Wort Rdietum hat auch noch andere Be-
deutungen. Denn die Verordnungen der übrigen Magistrate
hießen ebenfalls Kdicta , z. B. Rdicta Aedilitia.
2) Auch die öffentliche Vorladung einer Partey vor
Gericht wurde Kdictum genannt. Diese wurden gewöhnlich
dre y mahl wiederhohlt, und dann ein letzter Termin fest
gesetzt, welcher keinen weitern Aufschub gestattete (edicetum
peremtorium dabatur, quod disceptationem perimeret).
Wenn daher der Vorgeladene e(citatus) nicht erschien, wurde
er widerspenstig (contumax) genannt, und verlor seinen
Prozeß (in contumaciam damnatus est).
3) Von den Edicten sind die Interdicta, d. i. einstweilige
gerichtliche Anordnungen oder Verbothe zur Sicherung des Be-
sitzzes und Eigenthums zu unterscheiden, z. B. Interdietum,
uti possidelis.
§. 160. Römische Gerichtspflege.
Minder wichtige Sachen untersuchte und entschied der
Prätor ohne alle For malität , zu jeder Zeit und an jedem Orte
sitzend oder gehend (de plano ve! aequo loco cognoscebat;
disloquebatur; discutie bat). Aber in alien Sachen von
Wichtigkeit hielt er öffentlich, auf seinem Tribunale , mit Be-
obachtung aller Förmlichkeiten, Gericht.
Die Gerichte waxen entweder Civil - Gerichte (judi-
eia privata), welche Streithändel ‘zwischen Privat - Personen,
odex Criminal-Geriucht e (judicia publica), welche die
Untersuchung (quuestio) und Bestrafung der Verbrechen ge-
gen den Staat betrafen.