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§. 27. Gentilitia. Penates.
Jedes Geschlecht und jede Familie hatten,, nebst ihrem be-
sondern Nahmen, auch gewisse ihnen eigenthümliche h eilig e
Gebräuche (gentilitia) und Familien - Schutzgottheiten (pena--
tes), welche mit dem Nahmen und dem hinterlassenen Ver-
mögen (patrimonium), als Erbschaft (haereditas), an die
Erben (haeredes) übergingen.
§. 28. Väterliche Gewalt.
Das Haupt der römischen Familie war der F amil i en-
V at e r (paterkamilias). Er erkannte ein neugebornes Kind
als das seinige an, wenn er es von der Erde aufhob (si terra
levasset) und an seinen Busen nahm; daher : tollere filium,
erziehen. Die Gewalt des Hausvaters (potestas patria) er-
streckte sich über seine Kinder Cliberi), Enkel (nepotes) und
Urenkel (pronepotes). Er konnte sie , wenn sie noch klein wa-
ren, aussetzen (exponere; non tollere), und wenn sie heran-
gewachsen waren, ins Gefängniß setzen lassen (in vineula
conjicere; eustodiae dare), geißeln, gebunden auf's Land zur
Feldarbeit schicken, und sogar mit dem Tode bestrafen , wenn
sie es verdienten. Ein Sohn konnte, ohne Bewilligung des
Vaters, kein Eig enth u m erwerben, und was er ssich mit
väterlicher B ew ill ig ung erwarb, hieß (peculium) ; wenn er
es im Krieg erwarb , hieß es peculium castrense.
§. 28. Vormundschaft. Emancipation.
Wenn die väterliche Gewalt aufhörte, wurden die Kin-
der ihre eigenen Herren (sui juris). Dieß geschah:
1. Durch den To d des Fa mil i en- V at e r s. Waren
aber die Kinder bey oem Absterben des Vaters noch minder-
j äh r ig (minorennes) , so wurden sie nicht selbstständig, son-
dern erhielten einn Vorm un d (tutor), den der Vater
selbst in seinem letzten Willen (testamentum) verordnen konnte.
Hatte der Vater in seinem Testamente keinen Vormund verord-
net, so mußte der nächste Blutsverwandte die Vormundschaft
ubernehmen, welchem das bürgerliche Gesetz diese Pflicht auf-
erlegte, indem es ihm zugleich das nächste Erbrecht einräumte.
War kein tutor testamentarius oder legitimus vorhanden,