Full text: Lehrbuch der römischen Alterthümer

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§. 27. Gentilitia. Penates. 
Jedes Geschlecht und jede Familie hatten,, nebst ihrem be- 
sondern Nahmen, auch gewisse ihnen eigenthümliche h eilig e 
Gebräuche (gentilitia) und Familien - Schutzgottheiten (pena-- 
tes), welche mit dem Nahmen und dem hinterlassenen Ver- 
mögen (patrimonium), als Erbschaft (haereditas), an die 
Erben (haeredes) übergingen. 
§. 28. Väterliche Gewalt. 
Das Haupt der römischen Familie war der F amil i en- 
V at e r (paterkamilias). Er erkannte ein neugebornes Kind 
als das seinige an, wenn er es von der Erde aufhob (si terra 
levasset) und an seinen Busen nahm; daher : tollere filium, 
erziehen. Die Gewalt des Hausvaters (potestas patria) er- 
streckte sich über seine Kinder Cliberi), Enkel (nepotes) und 
Urenkel (pronepotes). Er konnte sie , wenn sie noch klein wa- 
ren, aussetzen (exponere; non tollere), und wenn sie heran- 
gewachsen waren, ins Gefängniß setzen lassen (in vineula 
conjicere; eustodiae dare), geißeln, gebunden auf's Land zur 
Feldarbeit schicken, und sogar mit dem Tode bestrafen , wenn 
sie es verdienten. Ein Sohn konnte, ohne Bewilligung des 
Vaters, kein Eig enth u m erwerben, und was er ssich mit 
väterlicher B ew ill ig ung erwarb, hieß (peculium) ; wenn er 
es im Krieg erwarb , hieß es peculium castrense. 
§. 28. Vormundschaft. Emancipation. 
Wenn die väterliche Gewalt aufhörte, wurden die Kin- 
der ihre eigenen Herren (sui juris). Dieß geschah: 
1. Durch den To d des Fa mil i en- V at e r s. Waren 
aber die Kinder bey oem Absterben des Vaters noch minder- 
j äh r ig (minorennes) , so wurden sie nicht selbstständig, son- 
dern erhielten einn Vorm un d (tutor), den der Vater 
selbst in seinem letzten Willen (testamentum) verordnen konnte. 
Hatte der Vater in seinem Testamente keinen Vormund verord- 
net, so mußte der nächste Blutsverwandte die Vormundschaft 
ubernehmen, welchem das bürgerliche Gesetz diese Pflicht auf- 
erlegte, indem es ihm zugleich das nächste Erbrecht einräumte. 
War kein tutor testamentarius oder legitimus vorhanden,
	        
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