Full text: Quellenlesebuch zur Geschichte der Provinz Hannover

110 51. Werbungen für die Königlich Deutsche Legion. 
uns hat^ nachher geargwöhnt, daß man uns so recht ä petits coups 
unser Verhängnis habe einbleuen motten. — Dabei erfuhren mir 
bereits am 7., daß die Franzosen, — zu denen wir unser Verhältnis 
dennoch nicht mit Gewißheit beurteilen sonnten, — in Hetzen, in 
Harburg, in Welle wären. Wirf einen Blick auf die Karte! — 
Am 8. marschierten wir endlich nach Lüneburg, wo, nach der 
Verkündigung einer allgemeinen Sage, der Feldmarschall den Befehl 
über sämtliche dahin gezogene Truppen übernehmen und uns über 
die Lage der Dinge Sicht erteilen würde. — 
Mit verbissener Wut langte ich hier an; seit ich die Tränen 
der edlen, vortrefflichen und sehr unglücklichen Feldmarschallin Wall¬ 
moden gesehen habe, ersticke ich den Fluch, den ich, in Gemeinschaft 
mit allen meinen Kameraden, über die Grundursache des Verfalls 
ausrief. — Lebe wohl, wahrscheinlich gehen wir bald über die Elbe. — 
Sch wollte dir die Konvention ohne Beispiel schicken, aber im buch¬ 
stäblichen Sinne versagte meine Hand ihren Dienst. — Wahrschein¬ 
lich hast du dies saubere Dokument schon in Handen. 
51 Werönngen für die Königlich Deutsche Legion. 
1. Aus dem Werbebrief des Herzogs v. Cambridges, 19. Dez. 1803. 
Aus: Beamish, Geschichte der Königlich Deutschen Legion. 2 Bde. 
Hannover 1832—37. 
Art. I. Jeder Rekrut soll wo möglich für 10 Jahre angeworben 
werden, aber auf keinen Fall weniger als für 7 Jahre, und wenn 
Großbritannien nach Ablauf dieser Dienstzeit noch im Kriege begriffen 
fein sollte, so sollen die Leute dennoch gehalten sein, ohne eine Er¬ 
neuerung des Handgeldes bis 6 Monate nach dem Friedensschlüsse 
zu dienen. . . . 
Art. II. Die Rekruten dürfen nicht unter 5 Fuß 3 Zoll 
(englisch) messen, noch über 40 Jahre alt sein, und müssen in jeder 
Rücf|icht frei von körperlichen Gebrechen und zum Dienste tauglich 
sein. Junge, gesunde Leute, die der Wahrscheinlichkeit nach noch 
wachsen, können jedoch bei einer Größe von 5 Fuß 2 Zoll ange¬ 
worben werden. 
Art. IV und V. Es werden 15 Guineen als Handgeld für 
jeden Rekruten bewilligt, welcher in Hilsea-Barracks abgeliefert, 
daselbst tauglich befunden und in Sr. Majestät Dienst aufgenommen 
wird. . . . Für jeden Mann, der auf Kosten der Regierung vom 
Festlande herübergebracht wird, soll die Summe von 12 Guineen 
bezahlt werden. . . . Für junge Leute, die noch nicht das gehörige 
Alter haben, sollen 8 Guineen bewilligt werden. . . . 
x) Der Oberstleutnant v. d. Decken und der Major Halkett hatten früher 
bereits ähnliche Werbebriefe erhalten.
	        
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