Full text: Outlines of British history

— 380 — 
gewonnen, mit dessen Abschluß auch die Hoffnungen, welche 
uns mit unseren Brüdern in Süddeutschland gemeinsam sind, 
ihrer Erfüllung näher gerückt werden. Die Zeit ist herbei- 
gekommen, wo unser deutsches Vaterland durch seine Gesammt- 
kraft seinen Frieden, sein Recht und seine Würde zu vertreten 
im Stande ist." — „Gott wolle uns Alle und unser theures 
Vaterland segnen!" 
Bald erfolgte die Zustimmung der Einzellandtage zur 
Reichsverfassung, und am 1. Juli 1867 trat dieselbe in 
Kraft. Damit hatte Preußen die Hegemonie in Deutschland 
errungen, und Deutschland, wenn auch noch nicht zum Ab¬ 
schluß seiner Einheitsbestrebungen gelangt, war in ein neues 
bedeutungsvolles Stadium seiner politischen EntWickelung 
eingetreten. 
Der norddeutsche Bund entwickelte alsbald auf dem 
Gebiete der Gesetzgebung und Verwaltung, des Handels und 
Verkehrs eine segensreiche Wirksamkeit. Außer den geschlossenen 
Schutz- und Trutzbündnissen gab der wieder aufgerichtete 
Zollverein, dessen Sitzungen im Zollparlament im Frühling 
1868*) und 1869 schon süddeutsche Abgeordnete besuchten, 
Zeugniß von dem in der Nation liegenden Einheitsstreben, 
und Bürgschaft für dessen baldiges Gelingen. Reichstage 
und Zollparlamente förderten den inneren Ausbau des nord« 
deutschen Bundes und schufen eine Reihe wohlthätiger Gesetze 
und Einrichtungen; eine neue Gewerbeordnung, ein neues 
Handelsgesetzbuch in Verbindung mit einem Oberhandels¬ 
gerichtshof in Leipzig, ein allgemeines Strafgesetzbuch, eine 
neue Wechselordnung, ein Gesetz über die Gleichberechtigung 
der verschiedenen Konfessionen, die Errichtung von Bundes- 
consulaten, neue Postverträge und ein neuer Zolltarif be- 
seitigten die Schranken und Hemmnisse der früheren Einzel- 
und Kleinstaaterei und bahnten die Einheit des deutschen 
Vaterlandes, wie einen erweiterten Weltverkehr immer mehr 
an. Die deutschen Brüder in fernen Landen, besonders in 
*) Das erste den 27. April 1868.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.