Full text: Von der ältesten Zeit bis zum Aussterben der Babenberger (Theil 1)

Mögen die Deutschen in welcher Angelegenheit immer angeklagt 
oder schuldig befunden werden, so sollen ihre Söhne und Weiber 
keinen Schaden an Gut oder Ehre erleiden. 
Wenn einer durch die Viertel der Deutschen?!®) bei der Nacht 
ohne Fackel gehen sollte, so sind die Deutschen, falls er erschlagen 
wird, nicht klagbar.!®) 
Wenn falsches Geld oder Prägeisen in der Kiste eines Deutschen 
zefunden werden, so ist der Besitzer der Kiste schuldig. Werden sie 
jedoch im Hofe oder im Hause gefunden, so ist der Besitzer des Hofes 
oder Hauses nicht klagbar, wegen der übelgesinnten und böswilligen 
Menschen, die derartige Sachen in die Häuser und in die Höfe hinein- 
zuwerfen pflegen. 
Wird ein gestohlenes Pferd bei einem Deutschen erkannt, so soll 
der, welcher das Pferd erkennt, zuerst schwören, er sei durch Dieb- 
stahl um die Sache gekommen. Darauf soll der Deutsche, in einem mit 
dem Schwerte auf dem Boden gezogenen Kreise stehend, schwören, 
ar habe das Pferd oder jene Sache” nicht gestohlen, sondern gekauft 
und kenne weder jenen Verkäufer, noch sein Haus. !®) 
Die Deutschen sollen nirgends schwören, außer vor der Kirche 
des h. Peter,!%) ausgenommen wenn es der Fürst befiehlt. 
Wird eine‘ verborgene Schenke im Hause eines Deutschen ge- 
funden, so soll der Hausherr in Gegenwart des Richters der Deutschen 
oder seines Gerichtsboten und niemand sonst gefangen genammen 
werden. *°) 
(Diesem Privilegium fügte Wenzel II, noch Folgendes bei:) 
Nebstdem gewähren und bestimmen wir, der vorgenannte Wen- 
zeslaus, König von Böhmen, unverbrüchlich zu beobachten, dass sie 
zu unseren Zeiten dieselbe Freiheit haben, welche sie bisher besaßen. 
Gekaufte oder gepachtete, oder selbst von den Fürsten ihnen ver- 
liehene Besitzungen, welche sie drei Jahre und drei Tage, ohne dass 
eine Beschwerde erhoben worden wäre, inne hatten, die sollen sie frei 
ohne jegliche Einsprache in Ruhe besitzen. 
Ihre Häuser und Straßen, sei es in dem Suburbium, sei es in den 
Dörfern, 2?!) soll niemand, wenn sie in irgend eine Schuld verfielen, mit 
unbedachter Wagnis anzugreifen und zu zerstören wagen oder ver- 
suchen, noch soll irgendwer an sie selbst gewaltsam Hand anlegen, 
sondern nach Stellung von Bürgen sollen sie vor uns oder unserem 
Kämmerer erscheinen, um gerichtet zu werden. 
Die Steuer, welche „Mir”??) heißt, und andere Leistungen, welche 
zewohnheitsmäßig den Einheimischen auferlegt wurden, und die Be- 
herbergung des Hofes über Nacht, erlassen wir ihnen, wie es ihnen von 
Uranfang an gestattet war, für ewige Zeiten. Wer es aber vielleicht 
wagen sollte, unsere Zugeständnisse zu verletzen, indem er die vorge- 
nannten Deutschen über das festgesetzte Recht hinaus halsstarrig. be- 
lastet, der soll wissen, dass er wie ein Verbrecher an der königlichen 
Majestät gestraft wird und außerdem den Fluch des allmächtigen Gottes 
mit Datan und Abiron in Ewigkeit zu tragen haben wird.
	        
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