Full text: Das Altertum (Teil 1, [Schülerband])

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Die Römer. 
Schluß. In den politischen und militärischen Einrichtungen 
Roms einerseits und in der griechischen Kultur anderseits erkannte 
schon Polybius die beiden Mächte, auf denen die Entwicklung der 
Menschheit in der Folgezeit beruhte (S. 133).! 
Dritter Abschnitt. Vom Auftreten des älteren Gracchen bis 
133 — 30. zur Errichtung des Kaisertums, 133 bis 30 v. Chr. Verfall der 
Republik, Zeitalter der Bürgerkriege. 
I. Die Zeit der beiden Gracchen, 133 bis 121. 
Die oppositionellen Bestrebungen. Gegen die ungesunden 
Verhältnisse, welche die Regierung nicht, wie es ihre Pflicht ge- 
wesen wäre, verbesserte, erhob sich eine zweifache Opposition, eine 
gemäßigtere und eine schärfere. Das Haupt der ersteren Partei war 
der ehrenwerte M. Portius Cato? ein Anhänger der guten alten 
Sitte, der mit Hilfe der Bauernschaft die früheren einfachen Zu- 
stände wiederherstellen wollte — ein vergebliches Beginnen. Da- 
gegen strebte die Partei der schärferen Opposition, die sich beson- 
ders auf den Stadtpöbel stützte, Beschränkung der Senats- und 
Steigerung der Volksgewalt an. Da dies aber nur Mittel zum Zwecke 
und dieser selbst die Besserung der elenden Lage der meisten römi- 
schen Bürger war, so ist die Ursache der Revolution, die durch dieses 
Bestreben herbeigeführt wurde, keine politische, sondern eine 
soziale. Den Weg der Revolution betraten die beiden Gracchen. 
A. Ti. Sempronius Gracchus, 133 und 132. 
Ti. Sempronius Gracchus war der Sohn der edlen, hochgebilde- 
ten Kornelia, einer Tochter des älteren Scipio, die sich nach dem 
Tode ihres Gemahls ausschließlich der Erziehung ihrer Kinder 
widmete, und der Schwager des jüngeren Seipio. Im Jahre 134 
wurde er zum Volkstribunen gewählt. 
1. Die Erneuerung des Lieinischen Ackergesetzes. Gleich 
nach dem Antritte des Tribunats erneuerte er das in Vergessenheit 
geratene Lieinische Ackergesetz, das einzige Mittel, den verarmten 
Bürgern aufzuhelfen, demzufolge vom Gemeindelande niemand 
mehr als 500 Jugera okkupieren sollte, mit dem Zusatze, daß es 
* Vgl. Hor. epist. IT, 1, 156 u. 157: Graeecia capta ferum victorem cepit et artis 
Intulit agresti Latio. 
Vgl. auch die schönen Verse bei Verg. Aen. IV, 847 — 853. 
? Liv. XXXII, 27: sanetus et innocens. 
133 — 1921. 
133 u. 1832.
	        
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