Full text: West-, Süd- und Osteuropa, Asien, Afrika, Amerika, Australien, Die Ozeane (Abtheilung 2, [Schülerband])

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ren) und auf den Handel geworfen. Frankreich ist der dritte 
Handelsstaat der Welt. Daher großer Reichthum, aber, bei der 
Theuerung der ersten Lebensbedürfnisse, auch bittere Armut; daher 
viel Luxus ohne allgemeinen Wohlstand; daher auch häufig Glücks⸗ 
ritterei und Schwindelgeist, an Stelle kaufmännisch-solider Spekula⸗ 
zionslust. Bei großer natürlicher Gewandtheit und Geistesbeweglich— 
keit sind doch die Franzosen — aus Mangel an hinreichenden und 
giten Schulanstalten sowohl, als an Interesse für eine gründliche 
Bildung — im allgemeinen sehr wenig unterrichtet. Die Gelehrsamkeit 
ist bedeutend, doch auf wenige beschränkt (Institut von Frankreich). Die 
Zahl der Studierenden auf den 23 Spezial⸗ und 2 vollständigen Uni— 
versitäten (Paris und Strassburg) verhältnismäßig klein. Die Spe⸗ 
zialuniversitäten sind meist nur gelehrte Schulen. Strassburg allein 
gleicht den deutschen Universitäten; die Pariser Universität ist mehr 
Aufsichtsbehörde als Lehranstalt. Das Streben der Mittelstände geht 
mehr nach Erwerbung realistischer, sogenannter „nützlicher“ Gegen⸗ 
stände als nach rein menschlicher Bildung: eine Erscheinung, welche 
mit der schlimmen Entsittliching des Volkes zusammenhängt. — 
Die Franzosen nennen sich selbst die „gebildetste“ und ausschließlich 
„die große Nazion“; andere haben sie die liebenswürdigste genannt. 
Dagegen werden mit Recht Eitelkeit, Selbstsucht, Leichtsinn und Man⸗ 
gel an Pietät als Nazionalfehler gerügt. Die Franzosen haben sich 
(besonders im Süden des Landes) der Bigotterie nicht begeben und 
auf der andern Seite, unter dem Vorwande den Aberglauben zu 
vernichten, zum Theil jede christlich-religiöse Ueberzeugung unter die 
Füße getreten. Daher der Kultus der materiellen Interessen entschie⸗ 
dener als in der Echweiz und mit mehr Bewusstsein als in Velgien. 
8. 13. Staatseinrichtung und Wohnorte. Die Staats⸗ 
verfassung ist konstituzionell-⸗monarchisch. Neben dem Kaiser besteht 
ein vom Kaiser ernannter Staatsrath, ein Senat und ein gesetz⸗ 
gebender Körper; in der That liegt aber die ganze Fülle der ge⸗ 
setzgebenden, wie der ausführenden Gewalt allein in der Hand des 
Etaatsoberhauptes. — Die Staatsverwaltung, mittelst des dem
	        
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