die oktroyierte Verfassung gescheitert war, ausgeglichen werden. Die
früheren ständischen Landtage sowie die Privilegien des Adels, welche
mit dem Jahre 1848 verschwunden waren, blieben abgeschafft, die Gleich-
stellung aller Staatsbürger vor dem Gesetze, sowie die volle
Glaubens- und Gewissensfreiheit, welche in der Revolution proklamiert
worden waren, wurden als Rechtsgrundsätze beibehalten. Die Aufhebung
des Untertanverbandes und die mit ihr verbundene Grundentlastung,
welche auch der ungarische Reichsrat beschlossen hatte, kamen im ganzen
Reiche zur Durchführung; die Grundherren erhielten für den Entgang der
Abgaben eine Entschädigung in Form von Grundentlastungs-Obligationen.
welche durch eine in Ungarn, Galizien und in der Bukowina vom Lande,
sonst von den betreffenden Bauern zu leistende Rente binnen 40 Jahrer
getilgt werden sollten.
Die Verwaltung wurde im ganzen Reiche neu organisiert und
gleichgestaltet. Durch die oktroyierte Verfassung wurden Salzburg,
Kärnten, Krain, Schlesien und die Bukowina für selbständige
Kronländer mit dem Titel „Herzogtum“ erklärt, das Küstenland in die
alten Bestandteile (Görz, Gradiska, Triest samt Gebiet) aufgelöst und
Galizien in zwei Verwaltungsgebiete (Lemberg, Krakau) geteilt. Die
vereinigte Hofkanzlei wurde anfgehoben, an ihre Stelle kam ein Mini-
sterium des Innern. Auch die Leitung der anderen Zweige der Ver-
waltung wurden besonderen Ministerien zugewiesen; der Hofkriegsrat
wurde aufgehoben und an seine Stelle trat das Militäroberkommando,
später ein Kriegsministerium. Hiedurch wurde mit dem früheren Prinzip,
die letzte Entscheidung der Ressortfragen einem Kollegium zu überlassen,
gebrochen und diese. einem einzelnen Mann anvertraut. — Für die poli-
tische Verwaltung der Provinzen wurden statt der Gubernien Sfatt-
haltereien (in den größeren Ländern) und Landesregierungen (in
den kleineren Ländern) eingesetzt. Die Länder blieben wie früher in
Kreise mit Kreisämtern geteilt, welche in Bezirke mit Bezirksämtern
zerfielen. — Die Justiz blieb in der ersten Instanz, den Bezirksämtern,
mit der politischen Verwaltung verbunden. Von diesen ging der Rechts-
weg an reine Justizbehörden, und zwar an die Oberlandesgerichte
als zweite und von da an den Kassationshof als dritte Instanz. — ‚Die
Finanzverwaltung wurde so eingerichtet, wie sie heute noch besteht.
Ungarn wurde nach Niederwerfung des Aufstandes mit den
österreichischen Provinzen vereinigt und. von den Wiener Ministerien
aus regiert. Siebenbürgen, Kroatien und die Militärgrenze blieben selb-
ständige Kronländer, aus einigen ungarischen und serbischen Komitaten
am linken Ufer der Theiß, südlich von der Maros, wurde das Kronland
„Serbische Wojwodschaft und Temeser Banat“ geschaffen. Die