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Schwert schwebt unsichtbar über deinem Haupte, und es wird fallen
und dich zerschmettern. Kehr um, solange es noch Zeit ist. Häufe
nicht Frevel auf Frevel; denn einst, wenn sie ertönt, die Posaune
des Gerichts ..."
Da, plötzlich hörte man von der Straße herauf das Posthorn
erschallen; das Lied erklang: „Denkst du daran!" Alles schwieg und
hielt den Atem an. Aus 'der Mitte der Versammelten stürzte ein
junger Mann nieder und rief: „Ich bin's?"
Nachdem man ihn aufgehoben, gestand er reumütig seine Tat:
wie er in der Stadt das Geld des Herrn, bei dem er diente, verspielt
habe; wie er den Fremden, den er nur niederwerfen wollte, ermordet
habe; wie die Töne des Posthorns ihn verwirrt; wie er seine Hand
brennend gefühlt habe, da er sie zum Himmel erhob, und wie jetzt
dieselben Töne des Posthorns ihm das Geständnis abpreßten.
Still, ohne laute Klage, nur mit leisem Weh im Herzen, hatte
sich der Zug den Berg hinabbewegt; mit zitternder Seele, Tränen
in den Augen, laut das Unheil beklagend, kehrten viele heim. Zwei
Menschen waren auf ewig aus der Genossenschaft der Menschen ge¬
schieden.
lt ~ 26. Aus einem westfälischen Dorfe.
Von Annette von Droste-Hülshoff. (Aus „Iudenbuche" und „Bilder aus Westfalen II".)
Das Dorf Bellersen, so schlecht gebaut und rauchig es sein mag,
fesselt doch das Auge jedes Reisenden durch die überaus malerische
Schönheit seiner Lage in der grünen Waldschlucht eines bedeutenden
und geschichtlich merkwürdigen Gebirges. Das Lündchen, dem es an¬
gehörte, war damals einer jener abgeschlossenen Erdenwinkel ohne
Fabriken und Handel, ohne Heerstraße, wo noch ein fremdes Gesicht
Aufsehen erregte und eine Reise von dreißig Meilen selbst den Vor¬
nehmeren zum Ulysses seiner Gegend machte — kurz, ein Fleck, wie es
deren sonst so viele in Deutschland gab, mit all den Mängeln und
Tugenden, all der Originalität und Beschränktheit, wie sie nur in
solchen Zuständen gedeihen.
Unter höchst einfachen und häufig unzulänglichen Gesetzen waren
die Begriffe der Einwohner von Recht und Unrecht einigermaßen in
Verwirrung geraten, oder vielmehr, es hatte sich neben dem gesetz¬
lichen ein zweites Recht gebildet, ein Recht der öffentlichen Meinung,
der Gewohnheit und der durch Vernachlässigung entstandenen Ver¬
jährung. Die Gutsbesitzer, denen die niedere Gerichtsbarkeit zustand.