Full text: Vom Westfälischen Frieden bis auf unsere Zeit (Teil 5)

174 Das Zeitalter d. Zerstörung b. alten Reichs u. b. Entstehung b. neuen beuijchen Kaiseitums. 
es würdiger nicht gefunden werden konnte. Im Herzen Europas war ein 
Reich entstanden, das, gestützt aus eine starke Wehrkraft, geleitet durch 
eine unvergleichlich geniale Politik, von vornherein einen maßgebenden 
Einfluß aus das übrige Europa ausübte und sich zu einer leitenden 
Stellung emporschwang, sein Macht aber nicht zu einer Politik der Er- 
oberungen mißbrauchte, sondern zu einem Hort des Friedens 
wurde. 
II. per innere Ausbau des deutschen Weiches. 
Die Reichsverfaffuug. 
April 1871. § 139. Die Reichsverfassung, welche dem ersten deutschen Reichstag 
vorgelegt und von ihm angenommen wurde, beruht auf der Verfassung des 
Reichsgebiet, norddeutschen Bundes. Das Bundesgebiet umfaßt vw^Fönig- 
reiche, sechs Großherzogtümer, fünf Herzogtümer, sieben Fürüentümer, 
drei freie Städte und das Reichsland Elsaß-Lothringens) Es besteht ein 
gemeinsames I n d i g e n a t, d. h. der Angehörige eines jeden Bundes- 
staates ist in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln. 
Buttbes- Das Bundespräsidium führt der König von Preußen, der den 
pnislbiuni deutscher Kaiser trägt. Er vertritt das Reich völkerrechtlich, er- 
klärt im Namen des Reicks den Kriea. schlieft frieden und Verträge; er 
beruft und schließt den Bundesrat und den Reichstag; ihm steht die Aus- 
sertigung und Verkündigung der^ Reichsgesetze zu; er ernennt die Reichs- 
beamten. Er befehligt ferner das Reichsheer, dessen Organisation 
und Verwaltung einheitlich geregelt ist und über dessen verschiedene Teile 
er das Jnspektionsrecht besitzt, und die - Reichskriegsslotte. Er ernennt 
öen Reichskanzler, welcher die kaiserlichen Verordnungen gegen- 
zeichnet und dadurch die Verantwortlichkeit für sie übernimmt. Das Reich 
Reichs- besitzt das Recht der Gesetzgebung; Heer und Marine, das bürger- 
gesetzgebung. ba§ Strafrecht, das Handelsrecht und das gerichtliche Ver- 
fahren, Zollwesen und Handel, Maß, Münze und Gewicht, das Post- und 
Telegraphenwesen u. a. sind der Gesetzgebung des Reichs ausdrücklich vor- 
behalten. Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor. Die Reichsgesetz- 
gebung wird ausgeübt durch freiv^en Reichstag. Der 
Bunbesrat. Bundes rat, von dessen ö^^tinnnen Preußen 17_ führt, beschließt 
die dem Reichstag zu Mhenden Vorlagen und die Beschlüsse des 
Reichstags sowie über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen 
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Z- , 1) Seit 3879 steht an dessen Spitze ein kaiserlicher Statthalter, anfangs der 
'\f- . <GoMklfeldmarschall Edwin von Mantensfel, es folgten Fürst Chlodwig von Hohen- 
X ^lohe-Schillingsfürst, Fürst von Hohenlohe-Langenburg, heute der Graf von Wedel. 
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