Full text: Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden (Teil 2)

156 Fünfte Periode. Von 1517—1648. — Zweiter Abschnitt. Von der Mitte des 16. Jh. bis 1648. 
erneuert. Immer mehr verlor der Krieg den religiösen Charakter 
und wurde zum reinen Eroberungskriege auswärtiger Mächte auf 
deutschem Boden, der in immer grauenvollerer Weise geführt 
wurde. Bernhard errang im SW., der schwedische General Baner 
im N. Deutschlands so grofse Erfolge, dafs der neue Kaiser 
Ferdinand III. (1637 — 57) in grofse Bedrängnis kam, aus der 
ihn der plötzliche Tod Bernhards (1639) zunächst befreite. Aber 
die Erfolge Baners und seiner Nachfolger Torstenson und Wrangel 
und der französischen Feldherren Turenne und Condö zwangen 
ihn endlich in einen Frieden zu willigen, wie ihn im wesent¬ 
lichen schon Wallenstein angestrebt hatte. 
5. Der Westfälische Friede (1648). 
Schon auf dem Regensburger Reichstage (1640), dem ersten 
seit 1613 berufenen, trat der junge Kurfürst von Brandenburg 
Friedrich Wilhelm energisch für den auf der Grundlage allgemei¬ 
ner Amnestie zu errichtenden Frieden ein. Ernstliche Verhand¬ 
lungen begannen seit 1645 zu Münster zwischen dem Reiche 
und Frankreich und zu Osnabrück zwischen dem Kaiser, den 
evangelischen Ständen und Schweden. In den Territorialfragen 
gingen Schweden und Frankreich zusammen, in den religiösen 
waren sie Gegner und war Frankreich mit Bayern verbündet. 
a) Territoriale Bestimmungen. Schweden erhielt Vor¬ 
pommern mit Rügen, das westliche Hinterpommern mit Stettin, 
ferner Wismar, das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden und 
die Reichsstandschaft; Frankreich endgültig die Bistümer Metz, 
Toul, Verdun (S. 131), ferner den Sundgau (mit Mühlhausen und 
Beifort), Breisach und das Elsafs, letzteres unter unklaren und 
zweideutigen Bestimmungen; Brandenburg den östlichen Teil 
von Hinterpommern und als Ersatz (Vertrag zu Grimnitz 1529; 
das pommersche Herzogshaus war 1637 ausgestorben) für das 
übrige Pommern die Bistümer Halberstadt, Minden, Kammin und 
die Anwartschaft auf Magdeburg (1680 erworben). Bayern blieb 
im Besitz der Kur und der Oberpfalz. Der Erbe Friedrichs V. 
erhielt die Rheinpfalz zurück nebst der für ihn geschaffenen 
(8.) Kur. Die Schweiz und die Niederlande wurden als un¬ 
abhängig vom Reiche anerkannt, die im Verlauf des Krieges
	        
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