156 Fünfte Periode. Von 1517—1648. — Zweiter Abschnitt. Von der Mitte des 16. Jh. bis 1648.
erneuert. Immer mehr verlor der Krieg den religiösen Charakter
und wurde zum reinen Eroberungskriege auswärtiger Mächte auf
deutschem Boden, der in immer grauenvollerer Weise geführt
wurde. Bernhard errang im SW., der schwedische General Baner
im N. Deutschlands so grofse Erfolge, dafs der neue Kaiser
Ferdinand III. (1637 — 57) in grofse Bedrängnis kam, aus der
ihn der plötzliche Tod Bernhards (1639) zunächst befreite. Aber
die Erfolge Baners und seiner Nachfolger Torstenson und Wrangel
und der französischen Feldherren Turenne und Condö zwangen
ihn endlich in einen Frieden zu willigen, wie ihn im wesent¬
lichen schon Wallenstein angestrebt hatte.
5. Der Westfälische Friede (1648).
Schon auf dem Regensburger Reichstage (1640), dem ersten
seit 1613 berufenen, trat der junge Kurfürst von Brandenburg
Friedrich Wilhelm energisch für den auf der Grundlage allgemei¬
ner Amnestie zu errichtenden Frieden ein. Ernstliche Verhand¬
lungen begannen seit 1645 zu Münster zwischen dem Reiche
und Frankreich und zu Osnabrück zwischen dem Kaiser, den
evangelischen Ständen und Schweden. In den Territorialfragen
gingen Schweden und Frankreich zusammen, in den religiösen
waren sie Gegner und war Frankreich mit Bayern verbündet.
a) Territoriale Bestimmungen. Schweden erhielt Vor¬
pommern mit Rügen, das westliche Hinterpommern mit Stettin,
ferner Wismar, das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden und
die Reichsstandschaft; Frankreich endgültig die Bistümer Metz,
Toul, Verdun (S. 131), ferner den Sundgau (mit Mühlhausen und
Beifort), Breisach und das Elsafs, letzteres unter unklaren und
zweideutigen Bestimmungen; Brandenburg den östlichen Teil
von Hinterpommern und als Ersatz (Vertrag zu Grimnitz 1529;
das pommersche Herzogshaus war 1637 ausgestorben) für das
übrige Pommern die Bistümer Halberstadt, Minden, Kammin und
die Anwartschaft auf Magdeburg (1680 erworben). Bayern blieb
im Besitz der Kur und der Oberpfalz. Der Erbe Friedrichs V.
erhielt die Rheinpfalz zurück nebst der für ihn geschaffenen
(8.) Kur. Die Schweiz und die Niederlande wurden als un¬
abhängig vom Reiche anerkannt, die im Verlauf des Krieges