Full text: Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges (Teil 5)

Deutsche Geschichte im Mittelalter. 
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Stelle des Kaisers, sondern als Hoheitsrechte kraft eigenen Rechtes 
ausübten. Zugleich verzichtete das Reich in den fürstlichen Landen auf 
einige Hoheitsrechte, die es sich bisher vorbehalten hatte, z. B. das Be¬ 
festigungsrecht. Es blieb danach dem Könige nur noch eine beschränkte 
Zahl von Hoheitsrechten übrig. — Alles aber, was dem einzelnen Fürsten 
überhaupt an Rechten zusteht, sowie sein Allodial- und sein Lehnsbesitz 
schmolz jetzt zu dem Begriffe des Territoriums zusammen. 
Die Hoheitsrechte des Landesherrn sind nach zwei Seiten hin be¬ 
schränkt, erstens nach oben, denn obwohl sich der Reichsverband ge¬ 
lockert hat, so besteht er doch weiter und mit ihm ein Reichsrecht; 
zweitens nach unten durch die auf eigenem — d. h. nicht von dem 
Fürsten verliehenen — Rechte beruhende Stellung der Land stände: der 
Vertreter der Geistlichkeit, des im Lande angesessenen Adels und der 
Städte. Das wichtigste darunter ist das Recht der Geldbewilligung. 
Der Fürst hat regelmäßige Einkünfte aus Domänen, Zöllen, Gerichts¬ 
gefällen u. a. und ist in seinem Haushalte auf diese Einnahmen an¬ 
gewiesen, er hat aber nicht das Besteuerungsrecht. Bei einem Geld¬ 
bedürfnis, das er aus diesen regelmäßigen Mitteln nicht befriedigen kann, 
muß er sich mit einer Bede (Bitte um eine Geldbewilligung) an die 
Stände wenden, die Geld regelmäßig nur gegen das Zugeständnis neuer 
Rechte bewilligen. 
§ 71. Die Städte. Städte im eigentlichen Sinne kannte das 
frühere Mittelalter nicht. Sie erscheinen im 11. Jahrhundert, im 12. mehrt 
sich ihre Zahl, im 13. erfolgen zahlreiche Gründungen. Mehr als drei¬ 
hundert sind damals in Norddeutschland allein angelegt worden. 
Noch in demselben Zeitraume bilden sich die charakteristischen 
Merkmale der Städte aus. Eine Stadt muß einen Markt und eine 
Befestigung haben („Bürger und Bauer scheidet nur die Mauer"), sie 
ist ein gesonderter Gerichtsbezirk, genießt größere Unabhängig¬ 
keit in der Ordnung ihrer Gemeindeangelegenheiten als die Land¬ 
gemeinde, wird von einem eigenen Stadtrat verwaltet und von dem 
Landesherrn bevorzugt, da sie nur wenig Abgaben zu zahlen hat und 
nur in beschränktem Umfange zum Kriegsdienst verpflichtet ist. 
Allgemeine Gründe für die Entstehung der Städte. Der 
Germane brachte von vornherein dem Leben in der Stadt keine 
Vorliebe entgegen. Die römischen Städte in der Rhein- und Donau¬ 
gegend waren vielmehr noch während der Völkerwanderung verfallen. 
Zwar blieben Reste ihrer mächtigen Mauern unzerstört, aber die An¬ 
siedler, die sich dahinter niederließen, führten das Leben von Dorf¬ 
bewohnern. Für sie genügten die Märkte, die an einem Hauptplatze des 
Gaues abgehalten wurden. Es darf als ein Zeichen des wachsenden 
Wohlstandes betrachtet werden, daß sich die Zahl der Marktplätze und 
-tage allmählich mehrte. Das Recht, einen Markt abhalten zu lassen^ 
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