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Zweit. Hauptst. III. Abschn.
serthrone gelanget, sind ihm wichtige nicht nur durch
Oeutschland, sondern durch Europa vertheilte Pro⸗
vinzen, Laͤnder, und ganze Reiche durch Belehnung,
Vertraͤge, Heurathen, und Erbschaften zugefallen,
welche alle schon nach der urspruͤnglichen innerenVer⸗
fassung des Hauses jedesmal von einem einzigen Ober⸗
haupte nach der Erstgeburt unzertheilt u. unzertrenn⸗
lich beherrschet worden. In Folge dieser Verfassung
nun werden alle Laͤnder, welche dem Erzhause erb⸗
lich und eigenthuͤmlich zugehbren, zusammen die oͤst⸗
reichische Monarchie genannt.
d. Groͤsse.
Da die Laͤuder, welche zu dieser Monavchie gehbe
ren, nicht nur ein grosser Theil von Deutschland
sind, sondern sich sehr betraͤchtlich uͤber die Graͤnzen
Deutschlands gegen alle Weltgegenden erstrecken, so
kann man fich leicht die Weitlaͤuftigkeit dieser Mo—
narchie bey der einzigen Benennung der Provinzen
vorstellen, obschon es schwer haͤlt bey ihrer grossen
Zerstreuung den ganzen Inhalt genau amugeben.
Indessen wenn man es doch zu wissen verlanget, so
schlage man die einzelnen Inhalte zusammen, wel—
che bey jeder Provinz angezeiget werden.
e Relligion.
Daß sie bey so vielen Laͤndern der dstreichischen Mo⸗
narchie vielerley sey, ist nicht zu bewundern. Eim⸗
ge Provinzen sind ganz der katholischen Lehre zuge·
than, dergleichen fast alle deutsche, niederlaͤndische,
und italienische Erbstaaten sind; in andern ist ge⸗
mischter Gottesdienst erlaubet, als in Hungarn, Sie⸗
benburgen, Kroatien, Slavonien, Schlesten, und
in einigen kleinen Besttzungen des Vorderdstreicheb
dit