Full text: Geschichte des Mittelalters und der neueren Zeit bis 1648 : (Stoff der Unterprima) (Unterprima)

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Karls Sorge für Erhaltung des freien Mittelstandes:') 
a. Sendgrafen hatten das Dienstbarwerden möglichst zu der- 
hindern. 
b. Erleichterung des sehr drückenden Kriegsdienstes durch die 
Bestimmung, daß nur für ein gewisses Maß von Grund- 
besitz 1 Kriegsmann gestellt werden sollte. 
B. Heerwesen: 
Wehrpflicht: 1. Die Lehnsleute des Königs mit einer nach der 
Größe ihres Lehens bestimmten Anzahl ihrer 
Dienstmannen. 
2. Die freien Männer mit bestimmtem Grundbesitz. 
Sammelplatz und Zeit der Stellung wurde festgesetzt (wie bei den 
Römern). 
Die Krieger hatten selbst zu sorgen für 
a. Reise, b. Bewaffnung, c. Lebensmittel auf bestimmte Zeit. 
Deshalb sehr drückende Kriegslast und allgemeiner Wunsch, sich 
ihr zu entziehen. 
C. Verwaltung: 
1. Beseitigung der Stammherzöge. 
2. Einteilung des Reiches in Gaue. 
Hauptbeamte: 
1. Gaugrafen: 
a. Gericht erster Instanz. Vorsitz in dem Gaugericht. 
b. Aushebung des Heerbannes und Anführung desselben 
im Kriege. 
c. Erhebung der Zölle. 
2. Sendgrafen:2) (für mehrere Gaue zusammen je zwei, ein 
weltlicher und ein geistlicher) 
a. Kontrolle der Gaugrafen und Entgegennahme der Be- 
schwerden gegen sie. 
b. Gericht zweiter Instanz. 
c. Vortrag beim König über die schwierigsten Rechtsfälle, 
die Karl selbst entschied. 
3. Markgrafen: 
a. Verteidigung der Grenze. 
b. Befugnisse der Gau- und Sendgrafen in ihrer Mark. 
Ihre Stellung ist selbständiger als die der anderen Beamten. 
t) Ohne Mittelstand (freie Bauern, später Handwerksmeister und Krämer) 
kann kein Staat bestehen (vgl. Polen, Spanien, Rußlands 
Deshalb finden wir häufig bei Staatsmännern die Sorge für seine Er- 
Haltung z. B. ^ . 
1. Solon — Schuldenerleichterung (S. I, § 9). Später in Athen Auf- 
nähme der Metoiken unter die Bürger. 
2. Graccheu — Verteilung von Acker an die Bürger, Erteilung des 
Bürgerrechts an die Bauern (S. I, § 37). 
3. Aufnahme der Juden in Polen. 
*) Vgl. F. Dahn: Bis zum Tode getreu. Hierzu kann das Bild „Germ. 
Gehöfte" als Illustration gelten. Vgl. auch Ad. Lehmanns Bild: Sendgrafengericht.
	        
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