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§ 20. Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und
Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsan-
stalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden.
§ 21. Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten
und anderer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern
und Gefällen, ober in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats-
Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben.
§ 22. -xjsebe, von <5eite des Staats gegen seine Gläubiger
übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich.
Das Institut der Amortisationskasse wird in seiner Ver¬
fassung aufrecht erhalten.
§ 23. Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23.
April 1818 den bem Großherzogtum cmgehörigen ehemaligen
"'ieichsstänben und Mitgliebern der vormaligen unmittelbaren
Reichs-Ritterschaft verliehen worden sind, Silben einen Bestand¬
teil ber Staatsversassung.
III. Stände-Versammlung. Rechte und
Pflichten ber Stänbe-Glieber.
§ 26. Die Land stände sind in zwei Kammern abgeteilt.
§ 27. Die erste Kammer besteht:
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses,
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien,
3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prä¬
laten der evangelischen Landeskirche,
4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels,
5. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen,
6. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organi¬
sierten Berufskörperschaften gewählt werden, und
zwar drei von den Handelskammern, zwei von der
Landwirtschaftskammer und einer von ben Hanb-
Werkskammern,
7. aus zwei Oberbürgermeistern ber ber Stäbteorbnung
unterstehenben Stäbte, aus einem Bürgermeister einer
sonstigen Stabt mit mehr als 3000 Einwohnern unb
aus einem Mitglieb eines ber Kreisausschüsse; bie
Oberbürgermeister unb ber Bürgermeister werben von
ben Mitgliebern ber (Stabträte unb ber Gemeinberäte,