fullscreen: Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters

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§ 20. Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und 
Einkünfte der Stiftungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsan- 
stalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen werden. 
§ 21. Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten 
und anderer Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern 
und Gefällen, ober in Zuschüssen aus der allgemeinen Staats- 
Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben. 
§ 22. -xjsebe, von <5eite des Staats gegen seine Gläubiger 
übernommene, Verbindlichkeit ist unverletzlich. 
Das Institut der Amortisationskasse wird in seiner Ver¬ 
fassung aufrecht erhalten. 
§ 23. Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. 
April 1818 den bem Großherzogtum cmgehörigen ehemaligen 
"'ieichsstänben und Mitgliebern der vormaligen unmittelbaren 
Reichs-Ritterschaft verliehen worden sind, Silben einen Bestand¬ 
teil ber Staatsversassung. 
III. Stände-Versammlung. Rechte und 
Pflichten ber Stänbe-Glieber. 
§ 26. Die Land stände sind in zwei Kammern abgeteilt. 
§ 27. Die erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses, 
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien, 
3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prä¬ 
laten der evangelischen Landeskirche, 
4. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels, 
5. aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen, 
6. aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organi¬ 
sierten Berufskörperschaften gewählt werden, und 
zwar drei von den Handelskammern, zwei von der 
Landwirtschaftskammer und einer von ben Hanb- 
Werkskammern, 
7. aus zwei Oberbürgermeistern ber ber Stäbteorbnung 
unterstehenben Stäbte, aus einem Bürgermeister einer 
sonstigen Stabt mit mehr als 3000 Einwohnern unb 
aus einem Mitglieb eines ber Kreisausschüsse; bie 
Oberbürgermeister unb ber Bürgermeister werben von 
ben Mitgliebern ber (Stabträte unb ber Gemeinberäte,
	        
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