Full text: Für die oberen Klassen höherer Lehranstalten (Stufe 2)

108 § 71. Maximilian I. § 72. Brandenburg. 
Podiebrad) ließ er sich entreißen; gegen die Ausbreitung der türkischen 
Macht in Europa that er nichts (Constantinopel fiel 1453); kaum 
daß er in seinen Erblanden die eigenen Unterthanen zu bemustern 
vermochte. 
Maximilian I., 1493—1519, Friedrichs Sohn, „der letzte Ritter", 
nannte sich „erwählter römischer Kaiser", da ihm nicht gelang 
in Rom gekrönt zu werden. Wichtiger als seine meist in Italien 
geführten Kriege ist die durch ihn erneuerte Verbindung der burgundischen 
Lande mit Deutschland. Das Herzogtum Burgund, seit Kaiser 
Karl IV. ganz von Deutschland abgekommen, ein Lehn der Krone 
Frankreich und von einer Seitenlinie des französischen Königshauses 
(Valois) beherrscht, hatte im 15. Jahrhundert sich über den größten 
Teil der deutschen Herrschaften in den Niederlanden ausgedehnt 
uud bildete durch seine blühenden Städte (Antwerpen) und seinen 
ritterlichen Adel eins der mächtigsten Reiche jener Zeit. Dennoch erlag 
Herzog Karl der Kühne mit seinen prächtigen Heeren dem Mute der 
schweizerischen Eidgenossen; besiegt bei Granson und bei Murten 
1476, verlor er Schlacht und Leben bei Nancy 1477. Maximilian 
aber vermählte sich mit der Erbtochter Karls, Maria; und so kamen 
die Niederlande an das Haus Habsburg, während König Ludwig XI. 
von Frankreich (§ 75) das eigentliche Burgund (Bourgogue) einzog. 
Dem deutschen Reiche suchte Maximilian 1495 auf dem Reichs¬ 
tage zu Worms durch den „ewigen Landfrieden" die innere Ruhe 
zubereiten: alle Fehden wurden verboten; ein Reichskammergericht 
(in Frankfurt a. M., dann in Speier, zuletzt in Wetzlar) übernahm 
die Verfolgung aller Klagen gegen reichsunmittelbare Stände, und zur 
Vollstreckung der Gerichtssprüche wurde Deutschland in 10 Kreise mit 
je einem Fürsten als Kreisobersten geteilt (1. österreichischer, 2. bayrischer, 
3. schwäbischer, 4. fränkischer, 5. kur- oder niederrheinischer, 6. ober¬ 
rheinischer, 7. westfälischer, 8. obersächsischer, 9. niedersächsischer, 
10. burguudischer Kreis). Ohne die freie Reichsritterschaft zählte man 
240 Stände. Böhmen mit seinen Nebenländern, Preußen und die 
Schweiz wurden nicht in die Kreisverfassung aufgenommen. 
§ 72. Brandenburg. 
1. Die heutige Mark Brandenburg ward, als sie durch die 
Völkerwanderung von ihren deutschen Bewohnern (Sueven) geräumt 
war, durch Slaven (Wenden) bevölkert. Ihre Unterwerfung durch
	        
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