108 § 71. Maximilian I. § 72. Brandenburg.
Podiebrad) ließ er sich entreißen; gegen die Ausbreitung der türkischen
Macht in Europa that er nichts (Constantinopel fiel 1453); kaum
daß er in seinen Erblanden die eigenen Unterthanen zu bemustern
vermochte.
Maximilian I., 1493—1519, Friedrichs Sohn, „der letzte Ritter",
nannte sich „erwählter römischer Kaiser", da ihm nicht gelang
in Rom gekrönt zu werden. Wichtiger als seine meist in Italien
geführten Kriege ist die durch ihn erneuerte Verbindung der burgundischen
Lande mit Deutschland. Das Herzogtum Burgund, seit Kaiser
Karl IV. ganz von Deutschland abgekommen, ein Lehn der Krone
Frankreich und von einer Seitenlinie des französischen Königshauses
(Valois) beherrscht, hatte im 15. Jahrhundert sich über den größten
Teil der deutschen Herrschaften in den Niederlanden ausgedehnt
uud bildete durch seine blühenden Städte (Antwerpen) und seinen
ritterlichen Adel eins der mächtigsten Reiche jener Zeit. Dennoch erlag
Herzog Karl der Kühne mit seinen prächtigen Heeren dem Mute der
schweizerischen Eidgenossen; besiegt bei Granson und bei Murten
1476, verlor er Schlacht und Leben bei Nancy 1477. Maximilian
aber vermählte sich mit der Erbtochter Karls, Maria; und so kamen
die Niederlande an das Haus Habsburg, während König Ludwig XI.
von Frankreich (§ 75) das eigentliche Burgund (Bourgogue) einzog.
Dem deutschen Reiche suchte Maximilian 1495 auf dem Reichs¬
tage zu Worms durch den „ewigen Landfrieden" die innere Ruhe
zubereiten: alle Fehden wurden verboten; ein Reichskammergericht
(in Frankfurt a. M., dann in Speier, zuletzt in Wetzlar) übernahm
die Verfolgung aller Klagen gegen reichsunmittelbare Stände, und zur
Vollstreckung der Gerichtssprüche wurde Deutschland in 10 Kreise mit
je einem Fürsten als Kreisobersten geteilt (1. österreichischer, 2. bayrischer,
3. schwäbischer, 4. fränkischer, 5. kur- oder niederrheinischer, 6. ober¬
rheinischer, 7. westfälischer, 8. obersächsischer, 9. niedersächsischer,
10. burguudischer Kreis). Ohne die freie Reichsritterschaft zählte man
240 Stände. Böhmen mit seinen Nebenländern, Preußen und die
Schweiz wurden nicht in die Kreisverfassung aufgenommen.
§ 72. Brandenburg.
1. Die heutige Mark Brandenburg ward, als sie durch die
Völkerwanderung von ihren deutschen Bewohnern (Sueven) geräumt
war, durch Slaven (Wenden) bevölkert. Ihre Unterwerfung durch