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ein anders. Indem gemeldte Pacta vom Könige und Cardinal aller¬
dings relaxiret und auf Übergabe Beufelds nicht gedrungen, vielmehr
dessen conservation in Schwedischen Händen versprochen; An deren statt
aber eine neue Handlung wegen einer abermahligen alliance, oder viel¬
mehr erstreckung der vorigen*) auf gewisse, nach beschaffenheit itziger zeit
ümbstände und gelegenheit accommodirte bedinge veranlasset und zu dem
behufs etliche articul zwischen dem H. ReichsCantzler und den Königl.-
Frantzösischen Ministris entworssen worden
((£<§ wurde beschlossen:) Das beyderseits mitm Hanse Osterreich itzt
im Kriege begriffene Könige und Cronen einigen Friedenstraotaten mit
demselben nicht statt geben, weiniger darin etwas fchlieslich resolvirett,
oder einigen anstand der Waffen eingehen wolten, Es geschehe dan in
gesambt mit gemeiner einwilligung und belieben.
Der H. ReichsCantzler solte im nahmen der Königin und Cron
Schweden die sreye Übung der Römisch-Catholischen Religion in denen
seit dem jähre 1618 nach entstandener unruh in Teutschland occupirten
Kirchen verstatten und die Römisch-Catholische Geistlichen bey geniesbrauch
ihrer Güter ohne Verhinderung und unangefochten lassen, Doch dergestalt,
das jedem Theil sein Recht nnverkränckt bliebe. Bey welchem articul,
weil er auf Frautzösischer feite etwas duuckel gesetzet, der H. Reichs
Cantzler erinnert: Das er gleichwol also zuverstehen, damit er zu hiu-
dernng des Exercitii Augspurgischer Confession und nachtheil der
jennigen, so der Evangelischen Religion zugethan, an gedachten occu¬
pirten örtern sich aufhielten, nicht gereichen möchte; Noch unter den
Gütern, so den Römisch-Catholischen Geistlichen zulassen, die Bischöfliche
intraden und CammerGüter, oder die hohe Praelaturen gemeinet
weren.
Kein fester ort oder Platze, so in beyderseits Könige gewalt, solte
dem Feinde ohne gemeinen consens abgetreten werden, Und wolten Sie
beyderseits den confoederirten Evangelischen Ständen in Teutschland
anf gewisse mas mit hülff beyspringen nnd unter die arme greifsen.
Der König in Franckreich wolte die Königin und Cron Schweden
bey denen Ertz- und Stifftern Mäyntz und Worms, so wol andern vom
hochseligsten Könige zu Schweden eroberten und solgends der Königin und
Cron vor ihre Forderung von den Evangelischen BundsStänden psands-
weise überlassenen Gütern schützen helffen; auch, da der Feind Ihnen
etwas davon gewaltsamlich entzogen oder entziehen, Er aber, der König
in Franckreich, solches wieder erobern würde, dasselbige Ihnen unverzüglich
und unbeschwert restituiren und einräumen; Jmgleichen die Königl.-
Schwedische Donatarien bey ihren geschenckten Gütern verbleiben lassen
und bey künsstigen tractaten ein Theil des andern Satisfaction in
gebührlicher obacht haben und hatten.
Endlich die puncte von den jährlichen getdsubsidien, so der König
in Frankreich vor diesem Herzuschiessen übernommen, und wie starcke
KriegsMacht dahingegen die Königin und Cron Schweden zu felde
stellen solte, betreffend, wurden selbige aus weitern Kescheid ausgesetzt.
*) des Vertrags zu Bärwalde, 13. Jan. 1631.