nach gedachten Passauischen Vertrag oder Religionskriegen in der
Augspurgischen Confessiong-Verwandten Gewalt kommen, die seyn gleich
mediat oder immediat (darunter denn auch die sreye weltl. Stiffte,
sodann die Meisterthum und Commenturetyen der Ritterlichen hohen
Orden mit begriffen), ist es endlich dahin verhandelt, daß dieselbe jetzt
bemeldten Chnrsürsten und Ständen, so viel sie deren Anno 1627 den
12. Nov. innen gehabt, besessen und gebraucht, nichts ausgeschlossen, wie
es auch genannt werden möchte, ohne einigen An- und Zuspruch, unter
was Praetext, Schein oder Vorwand auch solches geschehen könnte oder
möchte, auf 40 Jahr, von dato dieser geschlossenen Vergleichnng an zu
rechnen, geruhiglich verbleiben, auch was ein und andere eine Zeit hero
daran eingezogen und sie entsetzt, völlig und plenarie, jedoch ohne Er¬
stattung einiger Nutzung, Schaden oder Unkosten, die ein Theil an dem
andern praetendiren wolte :c., restituieret werden. . . . .
Daß Ertz-Stifft Magdeburg betreffend, ist es um des lieben Friedens
willen dahin gelangt, daß Churfürstl. Durchl. zu Sachsen Fürstlich ge-
liebter Sohn, Herzogs Augusti zu Sachsen, Gülich, Cleve und Bergen
Fürstl. Gnaden, dasselbige auf ihre übrige Lebtage innen haben und ge¬
messen mögen, und solle seine Fürstl. Liebden darinnen nicht perturbiret,
noch gehindert werden
Wegen der vier respective Herrschafften und Aemter Querffurth,
Güterbock, Dama und Borg ist es um des lieben Friedens willen auch
dahin gelanget, daß der Herr Churfürst solche zu seiner bessern Con-
tentirung und Beruhigung etnehmen und vom Ertz-Stifft Magdeburg
zu Lehen recognosciren, auch so lange behalten und gemessen möge, biß
sie mit seiner Churfürstl. Durchl. guten Belieben und Willen per aequi-
pollens wieder ausgewechselt würden. . . .
Was der Röm. Kayserl. Majest. Erb-Königreich Böhmen und andere
bero Oesterreichischen Erbländer betrifft, haben bey allerhöchstgedachter
Ihrer Kayserl. Majest. Seine Churfürstl. Durchl. zu Sachsen zum aller-
inständigsten höchst unb fleißigsten angehalten, bamit gebachtes sreyes
Exercitium der ungeänberten Augspurgischen Confession an Ort unb
Ende, wo es Anno 1612 sich besunben, gleichergestalt hinfüro frey unb
ungehinbert zu- unb nachgelassen werben möge, auch solches mit Anführung
vieler unterschiedlicher Motiven eysrig urgirt, unb barvon in keinerley
Wege weichen wollen. Allein Jhro Kayserl. Maj., tote offt unb viel¬
fältig auch bar um Ansuchung gethan worden, ist hierzu gar nicht zu be¬
wegen gewesen, sonbern haben vielmehr hingegen allerhand Bebenden und
neben anbern mehrern auch bieses erinnern lassen, baß man Ihrer Kayserl.
Maj. (weil ber Augspurgischen Confessions-Verwanbten Stäube eigner
gemachter Regul, vielfältigen Suchen1 unb Begehren nach bie Religion
unb bereit Einführung bereu Laubs-Fürstlichen Hoheit anhängig seyn
sollte) ein solches auch nicht zu entziehen willens seyn unb deroselben
anmuthen würbe. Denn was einem Staub im Reiche recht, das müste
ja dem andern, zurnahleu Ihrer Kayserl. Majestät selbst, nicht unrecht,
noch verboten seyn. Welches dann, daß Jhro Kayserl. Maj. nicht darein
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