Full text: Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit

nach gedachten Passauischen Vertrag oder Religionskriegen in der 
Augspurgischen Confessiong-Verwandten Gewalt kommen, die seyn gleich 
mediat oder immediat (darunter denn auch die sreye weltl. Stiffte, 
sodann die Meisterthum und Commenturetyen der Ritterlichen hohen 
Orden mit begriffen), ist es endlich dahin verhandelt, daß dieselbe jetzt 
bemeldten Chnrsürsten und Ständen, so viel sie deren Anno 1627 den 
12. Nov. innen gehabt, besessen und gebraucht, nichts ausgeschlossen, wie 
es auch genannt werden möchte, ohne einigen An- und Zuspruch, unter 
was Praetext, Schein oder Vorwand auch solches geschehen könnte oder 
möchte, auf 40 Jahr, von dato dieser geschlossenen Vergleichnng an zu 
rechnen, geruhiglich verbleiben, auch was ein und andere eine Zeit hero 
daran eingezogen und sie entsetzt, völlig und plenarie, jedoch ohne Er¬ 
stattung einiger Nutzung, Schaden oder Unkosten, die ein Theil an dem 
andern praetendiren wolte :c., restituieret werden. . . . . 
Daß Ertz-Stifft Magdeburg betreffend, ist es um des lieben Friedens 
willen dahin gelangt, daß Churfürstl. Durchl. zu Sachsen Fürstlich ge- 
liebter Sohn, Herzogs Augusti zu Sachsen, Gülich, Cleve und Bergen 
Fürstl. Gnaden, dasselbige auf ihre übrige Lebtage innen haben und ge¬ 
messen mögen, und solle seine Fürstl. Liebden darinnen nicht perturbiret, 
noch gehindert werden 
Wegen der vier respective Herrschafften und Aemter Querffurth, 
Güterbock, Dama und Borg ist es um des lieben Friedens willen auch 
dahin gelanget, daß der Herr Churfürst solche zu seiner bessern Con- 
tentirung und Beruhigung etnehmen und vom Ertz-Stifft Magdeburg 
zu Lehen recognosciren, auch so lange behalten und gemessen möge, biß 
sie mit seiner Churfürstl. Durchl. guten Belieben und Willen per aequi- 
pollens wieder ausgewechselt würden. . . . 
Was der Röm. Kayserl. Majest. Erb-Königreich Böhmen und andere 
bero Oesterreichischen Erbländer betrifft, haben bey allerhöchstgedachter 
Ihrer Kayserl. Majest. Seine Churfürstl. Durchl. zu Sachsen zum aller- 
inständigsten höchst unb fleißigsten angehalten, bamit gebachtes sreyes 
Exercitium der ungeänberten Augspurgischen Confession an Ort unb 
Ende, wo es Anno 1612 sich besunben, gleichergestalt hinfüro frey unb 
ungehinbert zu- unb nachgelassen werben möge, auch solches mit Anführung 
vieler unterschiedlicher Motiven eysrig urgirt, unb barvon in keinerley 
Wege weichen wollen. Allein Jhro Kayserl. Maj., tote offt unb viel¬ 
fältig auch bar um Ansuchung gethan worden, ist hierzu gar nicht zu be¬ 
wegen gewesen, sonbern haben vielmehr hingegen allerhand Bebenden und 
neben anbern mehrern auch bieses erinnern lassen, baß man Ihrer Kayserl. 
Maj. (weil ber Augspurgischen Confessions-Verwanbten Stäube eigner 
gemachter Regul, vielfältigen Suchen1 unb Begehren nach bie Religion 
unb bereit Einführung bereu Laubs-Fürstlichen Hoheit anhängig seyn 
sollte) ein solches auch nicht zu entziehen willens seyn unb deroselben 
anmuthen würbe. Denn was einem Staub im Reiche recht, das müste 
ja dem andern, zurnahleu Ihrer Kayserl. Majestät selbst, nicht unrecht, 
noch verboten seyn. Welches dann, daß Jhro Kayserl. Maj. nicht darein 
1 Ersuchen.
	        
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