Full text: Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit

— 233 — 
Landes zwischen dem Oder- und Peenestrom nebst denen Inseln 
Wollin und Usedom samt denen Ausflüssen der Swine und Dievenow, 
dem frischen Haff und Oder bis sie in die Peene fließet und ihren Namen 
verlieret, welcher Peene-Strom die Grenze sein und beiden angrenzenden 
hohen Teilen gemeinschaftlich verbleiben soll pleno jure mit allen denen 
Rechten und Zubehörungen. . . . Ihre Königl. Maj. und die Krom 
Schweden renuncieren auch völlig auf alle bisher in denen locis cessis 
gehabten Rechte, Gerechtigkeiten und dem juri territorial! et superiori- 
tatis hiermit aufs bündigste und auf ewig; entbinden gleichfalls hiemit 
die Unterthanen, Eingesessenen und Angehörigen mehrbesagter, Sr. Königl. 
Maj. in Preußen anjetzo cedierten Örter aller derer Pflichten und Ver- 
biudungen, womit sie Ihrer Königl. Majestät und dem Reiche Schweden 
verbunden gewesen, und verweisen sie damit an Se. Maj. in Preußen 
und Dero obmitbeschriebene als ihre nunmehrigen rechtmäßigen, ohnstreitigen 
Landes- und Ober-Herren." 
Art. 4. Dagegen soll Schweden (für den kleinen Rest der Be- 
sitzungen, welche es in Deutschland behält) sein Sitz- und Stimm¬ 
recht aus den deutschen Reichs- und Kreistagen behalten. 
Art. 17. Der König von Preußen macht sich verbindlich, dem Zar 
Peter in seinem fortgesetzten Kriege gegen Schweden in keiner Weise Hülse 
zu leisten.2 
Art. 18. Preußen zahlt an Schweden in drei Terminen, deren 
letzter auf den 1. Dez. 1720 gesetzt ist, 2 Millionen Reichsthaler 
in Silber. 
Art. 19. Wenn Schweden auch noch die auf dem anderen Oder- 
Ufer gelegenen Städte Damm und Golnan mit allen Zugehörungen an 
Preußen abtreten will, fo will sich die Krone Preußen sehr eifrig dafür 
verwenden, daß die noch übrigen Feinde Schwedens sich zu einem billigen 
Frieden verstehen. 
139. 
Jas preußische Militär unter Friedrich Wilhelm L 
(Graf Seckendorf, der österr. Gesandte am preuß. Hofe, an Eugen. Leipzig, 25. April 1723. — 
Arneth, Prinz Eugen v. Sav., III, 551 u.) 
. . . Gewiß ist, daß man von Trouppen an Schönheit, proprie- 
tet und Ordnung in der Welt dergleichen nicht sehen kann; und obwohl 
in exerciren, Handgriffen, marchiren und dergleichen viel gezwungenes 
und affectirtes mit unterlauft, so sind doch so viel nüzliche und ordent¬ 
liche fachen, die zum Handwerk selbst gehören, mit dabey, daß man 
überhaupt sagen muß, daß nicht das Geringste bey der Arm6e und den 
2 Der Friede zwischen Schweden und Rußland wurde am 10. Sept. 1721 zu 
Nystädt geschlossen. Livland, Esthland, Jngermannland, ein Teil von Karelien und 
Finnland wurden an Rußland gegen Zahlung von 2 Mill. Silberrubel abgetreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.