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Widerspruch der beiden völlig gleichberechtigten Konsuln;
2) durch die beschränkte Dauer des Imperiums; 3) durch
die nach Ablauf des Amtsjahres eintretende Verantwortlichkeit.
Fernere Beschränkungen: Die priesterliche Gewalt wurde
einem ändern auf Lebenszeit übertragen, dem, damit ihm
als Vermittler des Götterwillens die ungeschmälerte Würde
verbliebe, der Königstitel beigelegt wurde (rex sacrificulus,
sacrorum, sacrificiorum)*); er war, damit ihn nicht sein Name
zur Anmafsung königlicher Gewalt verleitete, dem auch
wahrscheinlich ihn wählenden pontifex maximus in dienst¬
lichen Beziehungen untergeordnet. Die richterliche Gewalt
der Konsuln war durch die an die Centuriatkomitien zu
richtende Provokation beschränkt nach dem Provokationsgesetz
des P. Valerius Publicola (509): keine Magistratsperson soll 509
einen römischen Bürger mit Umgehung der Provokation töten
und körperlich züchtigen.**) Diese Beschränkung der richter¬
lichen Gewalt galt aber blofs in der Stadt und in einem
Umkreise von tausend Schritten; um symbolisch auszudrücken,
dafs die Konsuln in der Stadt und ihrer Bannmeile nicht
den Blutbann hätten, wurden daselbst die Beile aus den
Fasces entfernt. Die militärische Gewalt der Könige ging
auf die Konsuln über.
Der Senat, dessen lectio den Konsuln zufiel, wurde auf
300 Mitglieder ergänzt, zum Teil aus den reichen Plebejern
(conscripti). Gewöhnliche Anrede an den Senat: Patres (et)
conscripti. Im Senat lag seit Einführung der Republik der
Schwerpunkt der Staatsgewalt. Wenn er sich auch nur auf
den Ruf der Konsuln versammeln und nur über die Vorlagen
derselben abstimmen konnte, so war er doch durch die
Lebenslänglichkeit der Mitglieder die bleibende, die jährlichen
Konsuln überdauernde, der Politik Einheit gebende Staats¬
gewalt. Eine Waffe gegen das Konsulat hatte der Senat
1) an der Intercession der Konsuln gegen einander, 2) an
der Kontrole über die durch die Quästoren gehandhabte
Finanz Verwaltung, 8) an der Wahl eines Diktators.
*) Auch in Athen führte derjenige Archont, welcher die religiösen
Angelegenheiten leitete, den Königstitel. Vergl. S. 38.
**j Lex Valeria de provocatione: ne quis magistratus civem Ro-
manum adyersus provocationem necaret neve verberaret.