Full text: Historisches Hilfsbuch für die oberen Klassen der Gymnasien und Realschulen

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Widerspruch der beiden völlig gleichberechtigten Konsuln; 
2) durch die beschränkte Dauer des Imperiums; 3) durch 
die nach Ablauf des Amtsjahres eintretende Verantwortlichkeit. 
Fernere Beschränkungen: Die priesterliche Gewalt wurde 
einem ändern auf Lebenszeit übertragen, dem, damit ihm 
als Vermittler des Götterwillens die ungeschmälerte Würde 
verbliebe, der Königstitel beigelegt wurde (rex sacrificulus, 
sacrorum, sacrificiorum)*); er war, damit ihn nicht sein Name 
zur Anmafsung königlicher Gewalt verleitete, dem auch 
wahrscheinlich ihn wählenden pontifex maximus in dienst¬ 
lichen Beziehungen untergeordnet. Die richterliche Gewalt 
der Konsuln war durch die an die Centuriatkomitien zu 
richtende Provokation beschränkt nach dem Provokationsgesetz 
des P. Valerius Publicola (509): keine Magistratsperson soll 509 
einen römischen Bürger mit Umgehung der Provokation töten 
und körperlich züchtigen.**) Diese Beschränkung der richter¬ 
lichen Gewalt galt aber blofs in der Stadt und in einem 
Umkreise von tausend Schritten; um symbolisch auszudrücken, 
dafs die Konsuln in der Stadt und ihrer Bannmeile nicht 
den Blutbann hätten, wurden daselbst die Beile aus den 
Fasces entfernt. Die militärische Gewalt der Könige ging 
auf die Konsuln über. 
Der Senat, dessen lectio den Konsuln zufiel, wurde auf 
300 Mitglieder ergänzt, zum Teil aus den reichen Plebejern 
(conscripti). Gewöhnliche Anrede an den Senat: Patres (et) 
conscripti. Im Senat lag seit Einführung der Republik der 
Schwerpunkt der Staatsgewalt. Wenn er sich auch nur auf 
den Ruf der Konsuln versammeln und nur über die Vorlagen 
derselben abstimmen konnte, so war er doch durch die 
Lebenslänglichkeit der Mitglieder die bleibende, die jährlichen 
Konsuln überdauernde, der Politik Einheit gebende Staats¬ 
gewalt. Eine Waffe gegen das Konsulat hatte der Senat 
1) an der Intercession der Konsuln gegen einander, 2) an 
der Kontrole über die durch die Quästoren gehandhabte 
Finanz Verwaltung, 8) an der Wahl eines Diktators. 
*) Auch in Athen führte derjenige Archont, welcher die religiösen 
Angelegenheiten leitete, den Königstitel. Vergl. S. 38. 
**j Lex Valeria de provocatione: ne quis magistratus civem Ro- 
manum adyersus provocationem necaret neve verberaret.
	        
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