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der Herrschaft angemessene Staatsklugheit über die Kriegscrfahrenheik
und Menge feindlicher Heere siegten und am Ende dieses Zeitabschnittes
alle Völkerschaften der Halbinsel, unter denen vorzüglich die Gallier,
Etrusker, Samniter und italischen Griechen die gefährlichsten und
mächtigsten Feinde waren, ihrer Herrschaft unterwarfen. Jetzt wollen
wir noch einen Blick auf das Innere des römischen Staates werfen
und auf die wichtigsten Veränderungen und Vorfälle, welche während
jener Kriege sich ereigneten, aufmerksam machen.
Im Innern Roms herrschte in dieser Zeit meist Ruhe, weil man
vollauf mit den äußern Angelegenheiten zu thun hatte, auch war der
alte Streit des Adels und der Bürger geschlichtet, und die Entfernung
vieler besitzloser, daher zu Unruhen geneigter Menschen in die neu an-
gelegten Pstanzstadte hatte den Bürgcrstand beruhigt und entlastet.
Bisher war das Priesteramt noch allein den Patriciern Vorbehalten.
Die Volkstribunen Qu intus und Cnejus Ogulnius forderten daher
im I. 300 auch für dieses Amt den Zutritt der Plebejer, und der
jüngere Decius Mus unterstützte diesen Antrag, der auch als Gesetz
angenommen und dabei die Zahl der Oberpriester auf acht, die der
Vogelschauer auf neun festgesetzt wurde. ,
Zwar war schon im I. 325 durch die lex Poetelia die Schuld¬
knechtschaft abgeschafft und dem Schuldner persönliche Freiheit zuge-
sichert worden; allein das frevelhafte Beginnen eines Patriciers gegen
einen seiner Schuldner im I. 286 empörte die Gemeinde so, daß sie
auf das Janiculum zog (die letzte 8eee88io plebis) und nicht eher zu¬
rückkehrte, bis der Dictator Hortensius aufs Neue die Rechte und
Freiheiten der Plebejer bestätigt und gesichert hatte. Auch bestimmte
in demselben Jahre ein Gesetz, daß die Curien die Wahlen der Magi¬
strate schon vor der Abstimmung der Centurien bestätigen sollten, wo¬
durch diese patricische Sanction oder Genehmigung zu einer leeren For¬
malität herabsank. Auch schaffte die lex Hortensia, welche die Be¬
schlüsse der Plebejer für alle Staatsbürger verbindlich machte, die bisher
gesetzliche Einsprache (veto) der Curien gegen die Plebiscite ab.
Bisher hatten die Consuln nur für das Jahr ihrer Amtsführung
zugleich den Oberbefehl im Felde gehabt. Im Kriege gegen Palapolis
fand aber das Volk es nothig, daß der Consul Pnblilius Philo auch
nach seinem Abgänge vom Consulate, den Oberbefehl als Consul be¬
halte, bis der Krieg mit den Griechen beendigt sey. So wurde ihm
die consularische Gewalt verlängert oder prorogirt (Imperium eonsulare
prorogatum, ut pro Consule rem gereret). So entstand die Würde
eines Proconsuls und nachher auch die eines Proprätors. Während
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