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dem Richter als rechtskräftig festgestellt, so wurde von diesem 
der Schuldner dem Gläubiger zugesprochen (addictus), der ihn 
töten oder als Sklaven verwenden, bzw. verkaufen konnte. 
Die Unmöglichkeit, auf anderem Weg eine Abhilfe zu er¬ 
langen, führte 494 zum Auszug (secessio) der wegen aus¬ 
wärtiger Kriege unter den AVaffen stehenden Plebejer auf 
den mons sacer, wie die wenige Kilometer nordöstlich von 
der Stadt jenseits des Anio gelegene Anhöhe von da an hiess. 
Es kam, nach der Sage durch Vermittelung des Menenius Agrippa, 
zu einem Vergleich, der (als „lex sacrata“) beschworen und 
unter den Schutz der Götter gestellt wurde, indem das Haupt 
dessen, der den Vertrag verletzte, als den Göttern verfallen 
erklärt wurde („eius caput sacrum esto“). Durch den Vergleich 
erhielt die Plebs fünf jährlich aus ihrer Mitte zu wählende Ver¬ 
treter, tribuni plebis, welche religiös gewährleistete Unver¬ 
letzlichkeit (sacrosanctitas) und das Recht hatten, jedem Plebejer 
innerhalb der Bannmeile durch persönliche Einsprache (inter- 
cessio) gegen Verfügungen der ordentlichen Beamten Hilfe zu 
leisten (auxilii latio). Mit dem Recht der Hilfeleistung war das 
weitere Recht gegeben, gegen den, der sich an die Einsprache 
nicht kehrte, einzuschreiten (ius coercendi, insbesondere das in 
ihm enthaltene ius prensionis); mit der Zeit wurde das Recht 
der Hilfeleistung dahin ausgedehnt, dass die Verfügung eines 
Beamten oder ein Senatsbeschluss überhaupt unwirksam wurde, 
wenn ein Tribun erklärte, er werde jedem davon Betroffenen 
Hilfe leisten, woraus sich dann das Recht entwickelte, gegen 
die Verfügungen der Beamten oder die Senatsbeschlüsse selbst 
ein Verbot {„veto11) einzulegen. Als Gehilfen wurden den Tri¬ 
bunen zweiAedilen, die anfangs ebenfalls sakrosankt waren, 
beigegeben. 
Wenn die Patricier Versuche gemacht haben, die Plebs zum 
Verzicht auf das Volkstribunat zu zwingen, wie das von Cn. 
Marcius Coriolanus die spätere Sage berichtet, so hatten diese Ver¬ 
suche jedenfalls keinen Erfolg. Andrerseits büsste Sp. Cassius 
Viscellinus dafür, dass er 486 als Konsul ein Ackergesetz 
(lex agraria) gab, das auch den Plebejern Anteil am Staatsland 
verlieh, mit dem Tod. Seit dem Jahr 471 wurden, kraft eines 
den Tribunen Publilius VoUro zugeschriebenen Gesetzes, die 
Tribunen und Aedilen nicht mehr in Kurienversammlungen der 
Plebs, sondern in Tributkomitien gewählt; das Recht, diese 
zu berufen und zu leiten, (ius cum plebe agendi) hatten die Tri¬ 
bunen; zugleich war damit die Ausgestaltung dieser Sonder¬ 
versammlungen der Plebs (concilia plebis) zu einem allgemein 
staatlichen Organ vorbereitet.
	        
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