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Todesstrafe auf kleinen Diebstahl) ist sprichwörtlich geworden. 
Nur hei Regelung des Blutrechts entwickelte er die Ein¬ 
richtungen, wie sie sich schon ausgebildet hatten, weiter. 
Ein des cpovog ixovaiog eines Bürgers Angeklagter, der seine Thäterschaft 
leugnete, flüchtete auf den Areopag, den Sitz der Erinyen, und hier entschied 
der „Areopag“, nachdem der Ankläger und der Angeklagte ihre Behaup¬ 
tungen unter den schwersten Verfluchungen beschworen hatten, über Schuld 
und Unschuld. Auch über Giftmord und Brandstiftung entschied der Areopag. 
Dagegen hatte, wenn der geständige Thäter cpovog dtxaiog oder äxovoiog 
behauptete, hierüber ein besonderer Gerichtshof von 51 aus den besten Männern 
ernannten Richtern (iyhai) zu entscheiden. Den überführten Mörder traf Todes¬ 
strafe, wenn er sich nicht der Verfolgung durch Flucht, die zu lebensläng¬ 
licher Verbannung wiyde, entzogen hatte. Der fahrlässige Totschläger wurde 
mit zeitweiliger Verbannung bestraft, nach deren Ablauf die Verwandten des 
Getöteten ihm die Versöhnung (al'ösoig) nicht mehr versagen durften. Sie konnte 
aber auch gleich nach der That durch deren einstimmigen Beschluss gewährt 
werden. Gerechtfertigter Totschlag war straffrei. 
Der wirtschaftlichenNot und dem sozialen Zwist 
hatte Drakons Gesetzgebung nicht abgeholfen, eher war das 
Schuldrecht durch seine Festlegung noch härter geworden. Der 
kapitalkräftige Adel fuhr fort, nicht selten sogar mit grausamer 
Unredlichkeit, die Not der Bauern auszunützen. Ein beträcht¬ 
licher Abfluss der notleidenden Teile der Bevölkerung war nicht 
möglich; das um diese Zeit besetzte Sigeion am Hellespont 
sollte Athen nur den Zugang zur politischen Handelsstrasse 
sichern und war zudem durch beinahe unaufhörliche Angriffe 
der Mytilenäer bedroht; die Entwickelung der attischen Industrie 
und des attischen Handels bot zum mindesten der Masse der ver¬ 
armten Bauern keine ausreichende Unterkunft; unter dem langen, 
schweren und erfolglosen Krieg mit Megara um Sala¬ 
mis, dessen Erwerb für eine freie Entfaltung des attischen Han¬ 
dels unerlässlich war, litt am schwersten „der kleine Mann“. So 
waren vieler Bauern Aecker mit Hypothekensteinen be¬ 
lastet, viele waren in die Sklaverei ins Ausland verkauft, 
noch mehr mussten als mlaxai (clientes) oder exrrjfioQoi 
Parzellen des adeligen Grossgrundbesitzes, wohl nicht selten ihr 
oder ihrer Väter früheres Gütchen, das der Adelige als Gläubiger 
oder auch durch gewaltsame „Legung“ in seine Hand gebracht 
hatte, 11111 ein Sechstel des Rohertrages bebauen. 
§ 21. Die Solonische Reform und Verfassung. 
Als der auch bei Verwaltung öffentlicher Güter sich be- 
thätigenden Habsucht und Ueberhebung der zudem durch Par¬ 
teiungen gespaltenen Eupatriden gegenüber eine revolutionäre 
Erhebung des Volks drohte, trat der durch Geburt dem vor¬ 
nehmsten Adel, durch seinen Lebensgang (Handelsreisen) und
	        
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